- Kinder und Jugendliche und
- Junge Erwachsene, die noch weiterhin zur Schule gehen, und keine Ausbildungsvergütung oder Ausbildungsförderung erhalten,
wenn sie oder ihre Eltern eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Sie beziehen keine der hier genannten Sozialleistungen, aber haben ein geringes Einkommen und möchten daher Ihre Ansprüche auf Bildung und Teilhabe prüfen lassen?
Hierzu wird zunächst im Orientierungsservice des Jobcenters Köln eine Einkommensberechnung durchgeführt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrer Postleitzahl. Nach erfolgter Einkommensprüfung erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung und können bei uns vorsprechen:
Um eine Leistung nach dem Bildungspaket zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Bitte füllen Sie immer für jedes Kind einen eigenen Hauptantrag und das jeweilige Formular aus. Fügen Sie auch alle erforderlichen Belege bei.
Die Anträge können Sie auf Ihrem Computer ausfüllen. Drucken Sie diese danach aus und vergessen bitte nicht zu unterschreiben.
- im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren
- in den Wohngeldstellen
- in den Jobcenter Standorten
- in der Familienkasse
Wenn Sie Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, beziehungsweise Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, geben Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular an uns.
Wenn Sie keine der genannten Sozialleistungen beziehen, aber ein geringes Einkommen haben und Ihre Ansprüche auf Bildung und Teilhabe prüfen lassen wollen, sprechen Sie bitte zunächst im Orientierungsservice des Jobcenters Köln vor, um dort eine Einkommensberechnung durchführen zu lassen. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Postleitzahl Ihrer aktuellen Wohnanschrift.
Nach erfolgter Einkommensprüfung erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung und können unter der oben genannten Adresse zur Beantragung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vorsprechen.
Sie erhalten zu Ihrem Antrag einen Bescheid per Post zugesandt. Wenn Sie noch keinen Bescheid erhalten haben, können Sie den Bearbeitungsstand erfragen:
Bitte wenden Sie sich an unser Bürgertelefon unter 0221 / 221-0. Vom Bürgertelefon werden Sie entsprechend weitergeleitet.
Bitte beachten Sie: Wir bearbeiten alle Anträge mit Hochdruck. Aufgrund des hohen Antragsvolumens können Verzögerungen entstehen. Hierdurch entsteht Ihnen kein Nachteil. Sie erhalten die Leistungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkend.
Ja, denn es gibt Leistungen mit dem Köln-Pass, die über das Bildungspaket nicht erhalten. Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket stellen möchten, sollten Sie auch den Köln-Pass beantragen. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Sie können die Übernahme der Kosten für Lernförderung aus dem Bildungspaket beantragen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach Asylbewerbergesetz
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
Sie können die Übernahme der Kosten für Lernförderung aus dem Bildungspaket ebenso beantragen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben und kein Sozialgeld beziehen, also keine laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Die Prüfung Ihres Einkommens erfolgt im Jobcenter Köln. Dies erklären wir unter "Habe ich Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket?".
Lernförderung wird Ihnen nur für die Zeit bewilligt, in der Sie diese Leistungen beziehen. Auch die Anzahl der Stunden hängt von diesem Zeitraum ab. Die Lernförderung wird nicht automatisch für ein ganzes Schuljahr bewilligt. Die Gutscheine für die Lernförderung sind aber für das ganze Schuljahr gültig. Dazu gehören auch noch die Sommerferien. Die Gutscheine können also bis zum Ende der Sommerferien eingelöst und durch die Anbieter und Anbieterinnen abgerechnet werden.
Außerdem können wir Ihnen Lernförderung nur ab dem Tag bewilligen, an dem Sie den Antrag auf Lernförderung gestellt haben. Eine rückwirkende Übernahme der Kosten ist nicht möglich. Sie müssen den Antrag also immer vorher stellen.
Die Schule Ihres Kindes kann für ein Schuljahr für jedes Fach maximal 46,5 Stunden Lernförderung als notwendig bescheinigen. Je später Sie während des Schuljahres Ihren Antrag stellen, umso weniger Stunden können für den Rest des Schuljahres bewilligt werden.