Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Diese soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der

  • Wissenschaft, Forschung,
  • Wirtschaft, Kunst,
  • Kultur, Medien,
  • des Sports oder des öffentlichen Dienstes

gewonnen oder erhalten werden soll.

Ein besonderes öffentliches Interesse kann auch vorliegen bei

  • Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder
  • bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.

Öffentliches Interesse im Bereich des Sports

Ein besonderes Interesse bei einer Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich die Einbürgerungsbewerberin beziehungsweise der Einbürgerungsbewerber

  • zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält,
  • konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll
  • und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist.

Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.