Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bewohnerparken haben wir für Sie zusammengestellt.
In einem Bewohnerparkgebiet, das sich auf eine Fläche von maximal einem Quadratkilometer beläuft, können Sie an Parkscheinautomaten mit rotem Punkt kostenfrei parken. Der rote Punkt bezeichnet das jeweilige Gebiet, zum Beispiel CITY. Dieser rote Punkt befindet sich auch auf Ihrem Bewohnerparkausweis. So erkennen Sie immer, ob Sie sich in Ihrem Bewohnerparkgebiet befinden.
Im Kölner Stadtgebiet gibt es aktuell 47 Bewohnerparkgebiete in folgenden Stadtbezirken:
- Ehrenfeld
- Innenstadt
- Kalk
- Lindenthal
- Mülheim
- Nippes
- Porz
In den kommenden Jahren werden weitere Bewohnerparkgebiete folgen. Es gibt auch Bewohnerparkgebiete, in denen keine Parkscheinautomaten stehen, wo aber spezielle Regeln für Bewohnende gelten.
In Quartieren, wo der allgemeine Parkdruck sehr hoch ist, und keine privaten Stellplätze zur Verfügung stehen, werden Bewohnerparkgebiete eingerichtet. In diesen Bereichen ist es den Bewohnenden sonst regelmäßig nicht möglich, in zumutbarer Entfernung zur Wohnung einen Parkplatz zu finden. Verkehrserhebungen bilden die Grundlage zur Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes. Die Bezirksvertretung entscheidet, ob die Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes geprüft werden soll.
Bewohnende, die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet gemeldet sind, können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Der Ausweis gilt für einen auf Sie zugelassenen Pkw oder für ein auf Sie zugelassenes Motorrad. Voraussetzung ist, dass Ihnen weder ein privater Stellplatz noch eine Garage zur Verfügung steht. Liegen Haupt- und Nebenwohnsitz in Köln, kann nur für einen Wohnsitz ein Bewohnerparkausweis ausgegeben werden. Für Wohnmobile können wir Bewohnerparkausweise nur ausstellen, wenn Ihnen in Ihrem Haushalt kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Hierzu zählen auch Dienst- oder Firmenfahrzeuge.
Wenn das Fahrzeug nicht auf Sie als Bewohnende zugelassen ist, benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung der fahrzeughaltenden Person.
Teilen sich zwei oder mehr Personen, die in unterschiedlichen Bewohnerparkgebieten gemeldet sind ein Fahrzeug, kann für jedes Bewohnerparkgebiet ein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden, sofern kein weiteres Fahrzeug auf die antragsstellende Person oder eine im Haushalt lebende Person zugelassen ist. Ist das Fahrzeug nicht auf Sie als Bewohnende zugelassen, benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung der fahrzeughaltenden Person. Zudem ist eine Kopie einer gültigen Fahrerlaubnis vorzulegen.
Als Gewerbetreibende*r oder freiberuflich Tätige*r mit Geschäftssitz im Bewohnerparkgebiet können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum münzfreien Parken an Parkscheinautomaten mit einem roten Punkt erhalten. Voraussetzungen hierfür sind, dass
- Sie für die Gewerbeausübung ein Fahrzeug benötigen und
- keine eigenen Stellplätze zur Verfügung stehen.
Sie erhalten grundsätzlich einen Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug. Auf Ihrem Ausweis können Sie aber bis zu fünf Kennzeichen vermerken lassen, für den Fall, dass Sie häufig wechseln. Mit dem Ausweis können Sie allerdings immer nur eines der Fahrzeuge auf einem Stellplatz parken. Bei wechselnden Kennzeichen berechnen wir die Gebühr nach dem längsten Fahrzeug.
Einen Bewohnerparkausweis erhalten Sie in der Kfz-Zulassungsstelle und in den Kundenzentren. Sie können Ihren Bewohnerparkausweis aber auch online beantragen, bezahlen und selbst ausdrucken.
Sie können den Bewohnerparkausweis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs, zwölf oder 24 Monaten beantragen. Für Leih- und Mietfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können Sie auch Bewohnerparkausweise mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie einen privaten Stellplatz vorübergehend nicht nutzen können. Bewohnerparkausweise im Rahmen des privaten Carsharing werden abweichend hiervon nur mit einer Gültigkeit von sechs oder zwölf Monaten ausgestellt.
Die neue Gebührenordnung sieht seit dem 1. März 2025 eine Staffelung der Gebührenhöhe nach Fahrzeuglängen vor. Hieraus ergeben sich folgende Gebühren:
Gültigkeitsdauer | Fahrzeuge bis 4.109 Millimeter | Fahrzeuge 4.110 bis 4.709 Millimeter | Fahrzeuge ab 4.710 Millimeter |
---|---|---|---|
6 Monate | 65 Euro | 70 Euro | 75 Euro |
12 Monate | 100 Euro | 110 Euro | 120 Euro |
24 Monate | 170 Euro | 190 Euro | 210 Euro |
Darüber hinaus werden folgende Gebühren erhoben:
- 10 Euro für Änderungen
- 10 Euro für einen Ersatz-Bewohnerparkausweis
- 2,10 Euro für eine Ausweistasche, um den Bewohnerparkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen
Wenn Sie in ein anderes Bewohnerparkgebiet umziehen, können Sie bei der Ummeldung Ihres Wohnsitzes Ihren Bewohnerparkausweis gebührenpflichtig auf Ihre neue Adresse umschreiben lassen. Der bisherige Bewohnerparkausweis wird einbehalten.
Bitte weisen Sie bei der Ummeldung Ihres Wohnsitzes darauf hin, dass Sie einen Bewohnerparkausweis besitzen. Dann wird Ihre neue Adresse dem bestehenden Bewohnerparkausweis zugeordnet, und wir können Sie wie gewohnt für die Verlängerung des Bewohnerparkausweises anschreiben.
Mit dem Wegzug aus einem Bewohnerparkgebiet wird Ihre Parkberechtigung automatisch ungültig. Sie ist nicht übertragbar.
Für Ausweise, die nach dem 1. Oktober 2024 ausgestellt wurden, können Sie eine anteilige Erstattung der Gebühren beantragen. Lediglich die in der Gesamtgebühr enthaltenen Verwaltungskosten in Höhe von 30 Euro sind nicht erstattungsfähig.
Bei Ausweisen, die vor dem 1. Oktober 2024 ausgestellt wurden, ist eine Erstattung der im Voraus gezahlten Gebühr leider nicht möglich, da es sich bei den Gebühren in Höhe von 30 Euro um reine Verwaltungskosten handelt.
Wenn der Ausweis abhanden gekommen ist, sprechen Sie bitte in einem Kundenzentrum Ihrer Wahl vor. Halten Sie bitte Ihren Personalausweis und den Fahrzeugschein, beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I, bereit. Gegen eine Gebühr von 10 Euro wird Ihnen ein Ersatz ausgestellt.
Gebietsübergreifende Bewohnerparkausweise können wir grundsätzlich nicht ausstellen. Lediglich im Rahmen des privaten Carsharing ist die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen für mehrere Bewohnerparkgebiete möglich.
Besteht die Pflicht einen Bewohnerparkausweis zu beantragen, wenn ich in einem Bewohnerparkgebiet wohne?

Nein, es besteht keine Pflicht, einen Bewohnerparkausweis zu beantragen. Es handelt sich lediglich um ein Angebot.
Meine Straße liegt in einem Bewohnerparkgebiet. Hier sind keine Parkscheinautomaten. Was bedeutet das für mich?

Auch Sie haben die Möglichkeit, einen Bewohnerparkausweis zu beantragen und somit in den angrenzenden Straßen, in denen Parkscheinautomaten mit dem roten Punkt aufgestellt sind, kostenfrei zu parken. An den Parkregelungen in Ihrer Straße ändert sich dadurch aber nichts.
In einigen Bewohnerparkgebieten gibt es Stellplätze ausschließlich für Bewohnende. Auch hier gibt es keine Parkscheinautomaten, aber Sie dürfen in den angegebenen Zeiten mit einem Bewohnerparkausweis parken.
Sie dürfen an jedem Parkscheinautomaten, der mit dem roten Punkt für Ihr Bewohnerparkgebiet gekennzeichnet ist, parken. Welches Gebiet das ist, erkennen Sie am Aufdruck Ihres Bewohnerparkausweises.
Auf den Stellplätzen der Parkscheinautomaten kann mit einem gültigen Parkschein gegen Gebühr geparkt werden. Außerhalb der gebührenpflichtigen Zeiten ist das Parken dort kostenfrei möglich.
In einigen Bewohnerparkgebieten wie Porz-Grengel und Keupstraße gibt es Stellplätze, die zu bestimmten Zeiten ausschließlich Personen mit Parkausweis zur Verfügung stehen. Außerhalb der festgelegten Zeiten stehen diese Plätze auch Personen ohne Bewohnerparkausweis zur Verfügung.
Ab dem Zeitpunkt, der gebührenpflichtig ist. Wenn Sie also um 7 Uhr Geld einwerfen und der Stellplatz ab 9 Uhr gebührenpflichtig ist, zählt die Parkdauer ab 9 Uhr.
Ja. Bitte beachten Sie die Straßenverkehrs-Ordnung.
Nein, Sie haben auch mit einem Bewohnerparkausweis kein Anrecht auf einen speziellen Stellplatz. Innerhalb des Bewohnerparkgebietes, haben Sie die freie Wahl. Die Stellplätze sind in Wohnungsnähe fußläufig gut zu erreichen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit einen privaten Stellplatz anzumieten.
Bekomme ich meine Kosten erstattet, wenn ich den Bewohnerparkausweis nicht mehr benötige obwohl er noch gültig ist?

Für Ausweise, die nach dem 1. Oktober 2024 ausgestellt wurden, können Sie bei Umzug, Wegzug oder Abmeldung des Fahrzeuges eine anteilige Erstattung der Gebühren beantragen. Lediglich die in der Gesamtgebühr enthaltenen Verwaltungskosten in Höhe von 30 Euro sind nicht erstattungsfähig.
Bei Ausweisen, die vor dem 1. Oktober 2024 ausgestellt wurden, ist eine Erstattung der im Voraus gezahlten Gebühren leider nicht möglich, da es sich bei den Gebühren in Höhe von 30 Euro um reine Verwaltungskosten handelt.
Nein, die getroffenen Regelungen sind nicht abschließend. Die Entwicklung im jeweiligen Bewohnerparkgebiet wird ständig beobachtet. Wenn sich eine geänderte Struktur in einzelnen Straßen auf die Parksituation auswirkt, können geeignete Anpassungen vorgenommen werden.
Wenn Sie das alte Kennzeichen übernehmen und das Fahrzeug in die gleiche Fahrzeugkategorie einzuordnen ist wie das bisherige, brauchen Sie nichts veranlassen.
Ist das neue Fahrzeug länger oder kürzer als das bisherige und deshalb einer anderen Gebührenklasse einzuorden, müssen wir die Gebühren anpassen, auch wenn Sie das Kennzeichen übernehmen. Ab dem auf den Fahrzeugwechsel folgenden Monat müssen Sie die geänderten Gebühren zahlen. Für diese Änderung erheben wir eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro.
Bei einem Wechsel des Kennzeichens, ohne dass sich die Einordnung in die Gebührenklasse ändert, müssen Sie das im Ausweis eingetragene Kennzeichen gebührenpflichtig ändern lassen. Für die Änderung fallen 10 Euro Gebühren an.
- Rotes Kennzeichen – Für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen wird kein Bewohnerparkausweis erteilt.
- Kurzzeitkennzeichen – Das Kurzzeitkennzeichen ist wie das Rote Kennzeichen grundsätzlich vorgesehen, um die Überführung eines Fahrzeuges durchführen zu können. Daher ist das Fahrzeug nur kurzzeitig im Gebrauch und stellt somit nicht die persönliche Mobilität sicher. Die Kennzeichen werden nur für Probe- und Überführungsfahrten ausgestellt. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen können im Bereich bestehender Langzeitparkmöglichkeiten bis zur Gesamtdauer der Gültigkeit des Kennzeichens abgestellt werden. Die Höchstparkdauer an diesen Stellplätzen beträgt in der Regel sechs Tage.
- Saisonkennzeichen – Der Ausweis kann jederzeit erteilt werden, gilt ein Jahr und kann deshalb auch nach Ablauf der Zulassung noch gültig sein.
- Historisches Kennzeichen – Historische Fahrzeuge haltende Personen erhalten unter den gleichen Bedingungen einen Bewohnerparkausweis wie andere.
- Zollkennzeichen – Die Laufzeit eines Bewohnerparkausweises wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Kennzeichenablaufes beschränkt.
- Kennzeichenübernahme bei neuem Fahrzeug – Wenn das alte Kennzeichen übernommen wird, ist nichts zu veranlassen.
- Kennzeichenänderung – Bei einer Kennzeichenänderung wird ein Ersatzausweis mit Restlaufzeit ausgestellt.
- Ausländisches oder auswärtiges Kennzeichen – Wenn Sie im Bewohnerparkgebiet wohnhaft gemeldet sind, können Sie für ein Fahrzeug mit ausländischem oder auswärtigem Kennzeichen einen Bewohnerparkausweis erhalten. Bedienstete einer internationalen Organisation erhalten einen Bewohnerparkausweis, obwohl sie von der Meldepflicht befreit sind. Voraussetzung ist aber, dass ein Mietvertrag für einen Wohnsitz innerhalb des Bewohnerparkgebietes vorliegt.
- Wenn sich Ihr Kölner oder Ihr auswärtiges Kennzeichen ändert, benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis mit dem neuen Kennzeichen. Dieser wird gegen eine Gebühr von 10 Euro für die Restlaufzeit ausgestellt und ist in jedem Kundenzentrum und der Kfz-Zulassungsstelle erhältlich. In der Kfz-Zulassungsstelle können Sie den neuen Bewohnerparkausweis auch direkt bei der Zulassung oder Ummeldung Ihres Fahrzeugs in Köln beantragen. Da wir Ihren bisherigen Bewohnerparkausweis einbehalten müssen, bringen Sie diesen bitte mit. Auch benötigen wir die Bescheinigung der fahrzeughaltenden Person, wenn die antragstellende Person nicht die fahrzeughaltende Person ist.
- Motorrad – Bewohnerparkausweise werden auch für Motorräder erteilt. Der Ausweis berechtigt aber nur zum Parken auf einem Stellplatz mit einem Fahrzeug.
- Leihfahrzeug – Bewohnerparkausweise werden auch für geliehene Fahrzeuge erteilt, wenn ein Leihvertrag oder eine Bescheinigung der fahrzeughaltenden Person vorgelegt wird. Der Gültigkeitszeitraum des Bewohnerparkausweises wird auf die Dauer der Überlassung begrenzt. Ist das Leihfahrzeug einer anderen Gebührenkategorie zuzuordnen als das Hauptfahrzeug, erfolgt ab dem 4. Monat der Nutzung eine Gebührenanpassung. Sofern bisher kein Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug erteilt wurde, fallen die Gebühren für das Leihfahrzeug bereits ab dem Tag der Ausstellung an.
- Carsharing – Ein Bewohnerparkausweis wird auf den Namen der Carsharing-Firma ausgestellt. Das Parkrecht gilt dann nur für ein deutlich erkennbares Fahrzeug dieser Firma. Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis richtet sich hierbei grundsätzlich nach der höchsten Fahrzeugkategorie.
- Privates Carsharing – Bei privatem Carsharing können für ein Kraftfahrzeug Bewohnerparkausweise für verschiedene Bewohnerparkgebiete ausgestellt werden.
- Sonderfahrzeuge – Grundsätzlich wird für Sonderfahrzeuge wie Lastkraftwagen oder Wohnmobile kein Bewohnerparkausweis erteilt. Steht Ihrem Haushalt allerdings kein anderes Fahrzeug zur Verfügung – hierzu zählen auch Dienst- oder Firmenfahrzeuge – entscheiden wir im Einzelfall.
Bei der Vergabe eines Bewohnerparkausweises wird nicht geprüft, ob Ihr Fahrzeug eine grüne Feinstaubplakette oder eine TÜV-Plakette hat. Auch nicht, ob das Fahrzeug umgemeldet wurde. Die geltenden Rechtsvorschriften müssen Sie jedoch beachten. Fast jedes Bewohnerparkgebiet liegt zum Beispiel innerhalb der Umweltzone. Dann benötigt Ihr Fahrzeug eine grüne Feinstaubplakette.
Vergessen Sie auch bitte nicht die fälligen Hauptuntersuchungen (TÜV-Plakette).
Sind Sie nach Köln umgezogen oder haben Sie Ihr Fahrzeug erst kürzlich gekauft? Dann prüfen Sie bitte, ob Sie Ihr Fahrzeug schon umgemeldet haben.
Unter der Rufnummer 115 oder 0221 / 221-0 erhalten Sie weitere umfangreiche Informationen.