Der Erwerb einer Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse steht vorwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kommunalen Arbeitgebern der "städtischen Unternehmensfamilie" offen.

Daneben besteht auch für privatrechtlich organisierte Arbeitgeber, wie Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft zu begründen, soweit ein überwiegender Einfluss der Stadt Köln auf den Arbeitgeber gegeben ist.

Die Stadt Köln ist kassentragendes Mitglied.

Im Einzelnen können Mitglied der Zusatzversorgungskasse sein:

  1. kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen die Stadt Köln beteiligt ist,
  2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Verbände, wenn diese rechtsfähig sind und die Stadt Köln auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluss hat,
  3. juristische Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die Stadt Köln überwiegend beteiligt ist oder deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind, soweit die Stadt Köln auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluss hat sowie
  4. die Fraktionen des Rates der Stadt Köln.

Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied bei der Zusatzversorgungskasse ist, dass der Arbeitgeber das geltende Versorgungstarifrecht der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlichen gleichen Inhalts anwendet.

Bei juristischen Personen des privaten Rechts können darüber hinaus weitere Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gesetzt werden.

Die Einzelheiten zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft sind in der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln (§§ 11 bis 15) geregelt.
Derzeit zählen zum Mitgliederbestand der Zusatzversorgungskasse 40 Arbeitgeber aus den oben aufgeführten Bereichen.

Links

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände