Alle ausländischen Personen müssen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen anerkannten und gültigen Nationalpass oder Passersatz besitzen.

Ihre Passpflicht erfüllen Sie auch mit einem Ausweisersatz. Damit dürfen Sie allerdings nicht ins Ausland und weitere EU-Länder reisen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Flüchtlinge, Ausländer oder Staatenlose ist ein solches Dokument.

Wir dürfen Ihnen den Reiseausweis nur ausstellen, wenn Sie als Staatsangehörige*r eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Nationalpass oder Passersatz besitzen und es Ihnen unzumutbar ist einen solchen zu erlangen. Ob es unzumutbar ist, einen Nationalpass zu beschaffen, prüfen wir im Einzelfall.

Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose gibt es nicht.

Auch wenn Ihnen bereits in der Vergangenheit ein Reiseausweis für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose ausgestellt wurde, müssen Sie bei jeder erneuten Antragsstellung nachweisen, dass Sie keinen Nationalpass oder Passersatz auf zumutbare Weise erlangen können.

Benötigte Dokumente

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Foto-Mustertafel

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises

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Vorsprache

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Gebühren

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