Hierbei müssen Sie die Zahlungsfristen besonders beachten! Die gesetzte Zahlungsfrist wird nur dann eingehalten, wenn der Scheck spätestens am Tag der Fälligkeit ausschließlich bei der Stadtkasse Köln vorliegt.
Es genügt also nicht den Scheck erst am Fälligkeitstag der Forderung einzureichen. Folge einer verspäteten Zahlung ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen und eine eventuell kostenpflichtigen Mahnung. Grundlage dafür ist § 224 der Abgabenordnung.
Die Bearbeitung von Scheckzahlungen ist nicht frei von Risiken und stets mit einem erhöhten und damit teuren Verwaltungsaufwand verbunden. Bitte leisten Sie daher nach Möglichkeit Ihre Zahlungen an die Stadt Köln stets unbar. Haben Sie regelmäßig wiederkehrende Forderungen zu begleichen, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren. Das vorbereitete Ermächtigungsformular können Sie im Downloadservice herunterladen.