Das Wichtigste zuerst: Wir gratulieren Ihnen herzlich zur Geburt Ihres Kindes.
Elterngeld können alle Eltern beantragen, die ihr neugeborenes Kind im ersten Jahr nach der Geburt selbst betreuen und erziehen. Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf.
Hier können Sie Ihr Elterngeld bequem online beantragen:
Familienportal NRW
Genaueres dazu finden Sie unter Informationen zum Online-Antrag.
Die Anträge auf Elterngeld nehmen wir nur von Kölner*innen entgegen. Wenn Sie nicht im Kölner Stadtgebiet wohnen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung.
Sie können Ihren Antrag online stellen. Falls Sie die Vorteile des Online-Antrags nicht nutzen möchten, können Sie den Antrag auch auf Papier ausfüllen. Dazu können Sie sich den Antrag auf das Familienportal.NRW herunterladen oder diesen bei uns anfordern. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte an uns, gerne auch digital per E-Mail im PDF-Format.
Familienportal.NRW
Hier können Sie Ihr Elterngeld bequem online beantragen:
Familienportal NRW
Informationen zur neuen Online-Antragstellung
Ab sofort können Sie Ihr Elterngeld auch online beantragen.
Hierfür wählen Sie unter Downloads und Infos die Antragstellung Elterngeld aus. Nach Angabe Ihres Wohnortes gelangen Sie dann über den angezeigten Link zum Online-Antrag auf dem Behörden-Serviceportal. Sie werden Schritt-für-Schritt durch den Online-Antrag geführt und Ihnen werden nur die für Sie relevanten Fragen angezeigt. Sie haben zusätzlich jederzeit die Möglichkeit, Ihre Daten zwischenzuspeichern. Den Online-Antrag können Sie auch schon vor der Geburt Ihres Kindes anlegen und speichern.
Um den Antrag online zu stellen, benötigen Sie ein BundID-Konto. Falls Sie noch kein BundID-Konto haben, können Sie sich zu Beginn des Online-Antrags ein Konto erstellen. Hinweise zur Registrierung und weitere Informationen zur BundID finden Sie auf der Internetseite BundID. Es gibt verschiedene Wege, sich zu registrieren. Die Registrierung und Nutzung des BundID-Kontos ist kostenfrei.
Wenn Sie Ihre Antragsdaten abgesendet haben, erhalten Sie Ihre persönlichen Antragsunterlagen in das Postfach Ihrer BundID. Bitte senden Sie die unterschriebene Unterschriftsseite zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Elterngeldstelle der Stadt Köln.
Falls Sie die Vorteile des Online-Antrags nicht nutzen möchten, können Sie den Antrag auch auf Papier ausfüllen. Hierfür können Sie sich den Antrag ebenfalls auf der Seite des Familienportals herunterladen oder diesen bei uns anfordern.
Elterngeldberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Selbständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld erhalten, wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwister.
Voraussetzungen
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und
- nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
Wer hat keinen Anspruch auf Elterngeld:
Elternpaare, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen hatten von
- mehr als 300.000 Euro ab Geburt 1. September 2021 bis 31. März 2024
- bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro gültig bis 31. März 2024.
Für Paare und für Alleinerziehende liegt für Geburten ab dem 1. April 2024 die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro und für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro. Wird diese Grenze überschritten, können Eltern kein Elterngeld erhalten.
Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 geboren wurden, haben die Wahl zwischen dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem neuen ElterngeldPlus. Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.
Das ElterngeldPlus lohnt sich für Eltern, die Elternzeit und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren möchten. Wenn Väter und Mütter nach der Geburt ihres Kindes Teilzeit arbeiten, können sie das ElterngeldPlus über einen längeren Zeitraum beziehen.
Das ElterngeldPlus wird in maximal halber Höhe des Elterngeldes, aber doppelt so lange gewährt. Aus einem Elterngeldmonat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate. Eltern haben damit auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus mehr Spielraum, die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf zu verbinden.
Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten sie zudem den Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten.
Beschäftigte
Mütter: 14 Gehaltsabrechnungen vor dem Geburtsmonat
Beispiel: Geburtsdatum: 7. Mai 2022
Einzureichen: Alle Gehaltsabrechnungen von März 2021 bis April 2022
Väter: 12 Gehaltsabrechnungen vor dem Geburtsmonat
Beispiel: Geburtsdatum: 7. Mai 2022
Einzureichen: Alle Gehaltsabrechnungen von Mai 2021 bis April 2022
Selbstständige
Väter und Mütter:
Steuerbescheid des Vorjahres
Beispiel: Geburtsdatum: 7. Mai 2022
Einzureichen: Steuerbescheid für das Jahr 2021 oder Nachweise über die Betriebseinnahmen und –ausgaben gemäß Paragraph 4 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Mischeinkommen
Wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit beziehen, sind folgende Unterlagen erforderlich:
Väter und Mütter:
12 Gehaltsabrechnungen aus dem Jahr vor der Geburt
Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt
Beispiel: Geburtsdatum: 7. Mai 2022
Einzureichen: Steuerbescheid für das Jahr 2021 oder Nachweise über die Betriebseinnahmen und –ausgaben gemäß Paragraph 4 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG).
Und: Alle Gehaltsabrechnungen von Januar 2021 bis Dezember 2021
Einkommensnachweis bei Einkommenseinbußen
Damit Sie günstige Voraussetzungen für die Berechnung Ihres Elterngeldes haben, werden unter bestimmten Bedingungen ältere Einkommensnachweise berücksichtigt.
Beispiel: coronabedingte Kurzarbeit
Wenn Sie Einkommensverluste durch die Corona-Pandemie hatten, können diese Monate bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert werden.
Das bedeutet: Die Monate werden übersprungen, stattdessen wird das Einkommen aus den davorliegenden Monaten für die Elterngeldbemessung berücksichtigt. Von Ihrer Seite sind zusätzlich die Einkommensnachweise aus diesem Zeitraum vorzulegen.
Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Für Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 gilt die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Für den Antrag fallen keine Gebühren an.