Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit, sofern sie ihr Kind selbst betreuen. Der Anspruch besteht gegenüber der*dem Arbeitgeber*in.
Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre, wobei jedes Elternteil pro Kind einen eigenen Anspruch auf Elternzeit hat. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Inanspruchnahme. Die Elternzeit ist sieben Wochen vor deren Beginn bei der*dem Arbeitgeber*in anzumelden. In Ausnahmefällen ist eine kürzere Frist zulässig.
Mit Zustimmung der*des Arbeitgeber*in können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Die Angelegenheiten zur Elternzeit sind im Abschnitt 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt (§ 15 fort folgende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
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