In folgenden Fällen kann die Ordnungsbehörde die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs veranlassen:
- Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge oder Erlöschen des Versicherungsschutzes
- Nicht gezahlte Kraftfahrzeugsteuer
- Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, also Verkehrsunsicherheit
- Abgelaufene Hauptuntersuchung
- Das Fahrzeug wurde nach dem Erwerb nicht auf den*die Erwerber*in umgeschrieben.
Im Regelfall erhalten Sie dann eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs. Sie müssen dann geeignete Nachweise vorlegen, zum Beispiel eine Zahlungsbestätigung des Finanzamtes, die Bestätigung einer Versicherung über bestehenden Deckungsschutz, einen Reparaturbericht, den Bericht der Hauptuntersuchung. Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes haben Sie dafür übrigens maximal drei Tage Zeit. Näheres zu den Nachweisen entnehmen Sie bitte den folgenden Seiten:
Mängelanzeigen
Die Erläuterungen hierzu gelten analog auch für den Fall eines nicht auf die Erwerberin oder den Erwerber umgeschriebenen Fahrzeugs.
Versicherungsschutz erloschen
Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt
Sollten Sie der Anordnung nicht folgen, wird per Ordnungsverfügung die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges angeordnet. Sie dürfen dann das Fahrzeug mit Erhalt der Ordnungsverfügung nicht mehr bewegen. Die Außerbetriebsetzung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I. Im Regelfall wird der Wagen zur Fahndung bei der Polizei ausgeschrieben, die Schilder werden von unserem Außendienst vor Ort entsiegelt und der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I eingezogen. Auch auswärtige Fahrzeuge werden im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe ebenfalls durch uns entsiegelt, wenn die Aufforderung der auswärtigen Ordnungsbehörde dazu vorliegt.