Aufgrund von Wartungsarbeiten bei BundID ist über i-Kfz die Bearbeitung folgender Anliegen:
- Zulassung eines Neufahrzeugs
- Umschreibung eines Fahrzeugs
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs
- Anschriftenänderung in Fahrzeugpapieren
- Tageszulassung
von Montag, 31. März 2025, bis einschließlich Dienstag, 1. April 2025 nicht möglich.
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Aufgrund von Wartungsarbeiten des KBA sind die Online-Anwendungen i-Kfz und Wunschkennzeichenreservierung im folgenden Zeitraum nicht verfügbar:
- von Mittwoch, den 2. April von 17 Uhr bis Donnerstag, 3. April bis 7:30 Uhr
Wenn sich Ihre Kölner Adresse oder Ihre Firmenanschrift geändert hat, sind Änderungen in den Fahrzeugpapieren erforderlich. Die neue Anschrift wird entweder mittels Aufkleber auf dem Fahrzeugschein oder der Zulassungsbescheinigung Teil I oder durch eine Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I geändert. Die Zulassungsbescheinigung Teil II muss nicht vorgelegt werden. Wenn Sie noch in Besitz der vor Oktober 2005 ausgestellt Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) sind, ist die Vorlage beider Dokumente erforderlich.
Die Vorsprache zur Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren kann auch durch eine*n Vertreter*in erfolgen. Eine Vollmacht muss nur dann vorgelegt werden, wenn im Vorfeld der Änderung der Fahrzeugpapiere auch eine Änderung des Melderegisters erforderlich ist. Das trifft zum Beispiel auf einen Zuzug nach Köln oder einem Umzug innerhalb Kölns zu. In diesem Fall ist dann zusätzlich zur Vollmacht auch der Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person vorzulegen.
Die Vollmacht können Sie im Download-Service herunterladen.
Die Kooperation mit dem Rhein-Erft-Kreis ist bis auf weiteres ausgesetzt!
10,80 Euro
Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos, also mit Girocard oder Kreditkarte.
Änderungen von Angaben zur*zum Fahrzeughalter*in müssen der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Fahrzeugpapiere unverzüglich gemeldet werden. Wird jedoch nur die Adresse geändert, muss der Fahrzeugbrief beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden (§ 15 der Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV).
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)