Was ist gewerblicher Güterkraftverkehr und wann ist er erlaubnispflichtig?
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)) und ist erlaubnispflichtig (§ 3 GüKG).
Was ist Werkverkehr?
Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Diese eigenen Zwecke können in vielfacher Hinsicht gegeben sein. Wenn Sie etwa die beförderten Güter selbst verbrauchen, selbst hergestellt haben, sie weiterverarbeiten wollen, selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausliefern, dann handelt es sich um Werkverkehr. Zusammengefasst kann man sagen, dass erlaubnisfreier Werkverkehr gegeben ist, wenn nicht der Transport an sich der Hauptzweck Ihres Unternehmens ist. Beispiele: Ein*e Tischler*in, der*die seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da nicht der Transport der Möbel der eigentliche Betriebszweck ist, sondern die Herstellung der Möbel. Ein metallverarbeitender Betrieb holt sich von einem Großhandel Metallwaren und fährt sie in seine Schlosserei. Auch dies ist Werkverkehr, also für eigene Zwecke.
Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).
Die Adresse lautet:
BALM Außenstelle Hannover
Goseriede 6
30159 Hannover
Telefon 0511 / 1260740
Fax 0511 / 126074-66.
Nähere Informationen finden Sie unten auf dieser Seite unter "Interessante Links".
Die Definition des Gesetzes zum Begriff Werkverkehr sieht noch weitere Punkte vor, fragen Sie hierzu bitte Ihre*n Sachbearbeiter*in.
Was ist zu beachten, wenn der*die Antragsteller*in keine natürliche Person ist?
Wenn Sie den Antrag für eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) stellen, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise für alle vollhaftenden Gesellschafter*innen vorzulegen.
Wird der Antrag für eine juristische Person gestellt (GmbH, AG, eG, e. V.), so müssen Sie die oben genannten Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer*innen, Vorstände, Vorsitzende und so weiter) einreichen.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Wenn Sie Ihren Antrag abgegeben haben, holen wir die vorgeschriebenen Stellungnahmen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Industrie- und Handelskammer Köln, der zuständigen Fachgewerkschaft und des Güterkraftverkehrsverbandes ein. Fallen diese positiv aus und liegen uns alle oben beschriebenen sonstigen Unterlagen vor, können wir über Ihren Antrag entscheiden. Innerhalb eines Tages erhalten Sie dann die beglaubigten Abschriften. Sie können sie gegen die Zahlung der Gebühr für die Abschriften abholen.
In der Regel dauert die Bearbeitung des Antrages ab Antragstellung 4-6 Wochen.
Was kann ich tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?
Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen der Führungszeugnisse und der Gewerbezentralregisterauszüge am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als erstes beantragen. Die übrigen Nachweise können auch nach Abgabe des Antrages noch nachgereicht werden. Sie müssen uns aber ausnahmslos vorliegen, damit wir eine endgültige Entscheidung über Ihren Antrag treffen können.
Darf ich schon transportieren, wenn ich den Antrag abgegeben habe?
Solange Ihnen die Lizenz nicht erteilt wurde, dürfen Sie keine Transporte durchführen. Eine "vorläufige Genehmigung" sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor. Wenn Sie dennoch Transporte durchführen und bei einer Kontrolle ohne Lizenz angetroffen werden, dann hat dies eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Folge. Sie müssen beim Erstverstoß mit mindestens 500 Euro Bußgeld rechnen. Die Erteilung einer Lizenz ist dann ausgeschlossen!
Wie lange ist die Genehmigung gültig?
Die Genehmigung wird für 10 Jahre erteilt.
Meine Lizenz beziehungsweise meine Genehmigung läuft ab? Was muss ich für eine Verlängerung tun?
Vor Ablauf Ihrer Erlaubnis müssen Sie alle Unterlagen erneut beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen.
Ich habe noch Fragen! Wen kann ich anrufen?
Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Namens beziehungsweise des Namens des Unternehmens. Ihre Ansprechpartner*innen erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Buchstaben A bis F: 0221 / 221-26819
Buchstaben G bis Q: 0221 / 221-26388
Buchstaben R bis Z: 0221 / 221-28872
Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.