Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen oder verlängern können. Außerdem finden Sie Informationen zum Antrag auf ein Beiblatt mit Wertmarke oder einen Feststellungsbescheid.
Wenn Sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten andauernde gesundheitliche Einschränkungen haben oder chronisch krank sind, können Sie unterschiedliche Hilfen beantragen und nutzen. Um diese Hilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihre gesundheitlichen Einschränkungen nachweisen. Hierfür benötigen Sie einen Feststellungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis. Sie können beides sofort – und nicht erst nach Ablauf der genannten sechs Monate – formlos, zum Beispiel per E-Mail, oder über das Online-Portal beantragen. Im Fall einer formlosen E-Mail, senden wir Ihnen anschließend das Antragsformular zu.
Um eine möglichst zügige Bearbeitung sicherzustellen, verwenden Sie bitte das Antragsformular. Reichen Sie dieses ausgefüllt und unterzeichnet ein. Sie finden das Antragsformular unter "Download und Infos".
Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Antragsvordrucks? Unsere Mitarbeitenden füllen den Antrag auch gerne mit Ihnen gemeinsam in einem persönlichen Beratungsgespräch aus.
Vollmacht
Nur bei Antragstellung durch eine*n Bevollmächtigte*n oder eine*n Betreuer*in.
Medizinische Unterlagen
Nach Eingang Ihres unterschriebenen Antrags und der Entbindungserklärung holen wir aktuelle Befunde bei Ihren behandelnden Ärzt*innen ein.
Um den Antrag schneller zu bearbeiten, können Sie uns bereits bei der Antragstellung aktuelle Befundberichte, Krankenhausentlassungsberichte oder Rehabilitationsberichte (max. zwei Jahre alt) zusenden. Bitte senden Sie uns nur Kopien, keine Originale.
Nachdem wir Ihren Antrag und die Bewertung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen geprüft haben, erstellen wir Ihnen einen Bescheid. Dieser ist dann ein Feststellungsbescheid oder ein ablehnender Bescheid.
Im Feststellungsbescheid tragen wir Ihren Grad der Behinderung ein. Damit stellen wir fest, in welchem Ausmaß Sie gesundheitlich beeinträchtigt sind. Zusätzlich stellen wir Merkzeichen fest, die Sie dazu berechtigen weitere Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Zu diesen Nachteilsausgleichen gehören verschiedene Leistungen und Hilfen, wie zum Beispiel:
kostenloses Fahren im Nahverkehr mit Bus und Bahn
Berechtigung zum Parken auf Behindertenparkplätzen
Reduzierte Steuersätze
Beachten Sie hierzu bitte auch unsere weiterführenden Links:
Liegt Ihnen ein Feststellungsbescheid vor und beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, können Sie einen Schwerbehindertenausweis erhalten.
Hierzu benötigen wir ein aktuelles Lichtbild (digital oder in Papierform) von Ihnen.
Sollte uns noch kein Lichtbild vorliegen, erhalten Sie zusammen mit dem Feststellungsbescheid ein separates Schreiben. In diesem Schreiben wird Ihnen ein Link sowie ein Benutzercode mitgeteilt, über den Sie das Lichtbild digital hochladen können.
Sie können uns das Lichtbild aber auch weiterhin postalisch senden an:
Notieren Sie in diesem Fall bitte Ihr Geschäftszeichen und Ihren Namen auf der Rückseite des Lichtbildes.
Ausweis verlängern
Wenn Sie schon einen Schwerbehindertenausweis haben und die Gültigkeitsdauer verlängern wollen, genügt uns ein formloser Antrag. Nennen Sie bitte Ihr Geschäftszeichen bei uns. Sie können Ihren Antrag schriftlich, per Kontaktformular oder telefonisch unter 0221 / 221-30702 stellen.
Sollte uns bisher kein Lichtbild vorliegen oder Sie der Speicherung nicht zugestimmt haben, benötigen wir ein neues Lichtbild, um Ihren Ausweis zu verlängern.
Beiblatt mit Wertmarke
Zu Ihrem Schwerbehindertenausweis können Sie ein Beiblatt mit einer Wertmarke beantragen. Besteht Anspruch, wird Ihnen das Antragsformular von uns zugesandt. Danach wird das Beiblatt in der Regel automatisch jedes Jahr verschickt. Sollten Sie einen Monat vor Ablauf des aktuellen Beiblattes noch keinen Antrag erhalten haben, empfehlen wir, sich bei uns zu melden – am besten telefonisch unter 0221 / 221-30702 oder -30703.
Mit dem Beiblatt können Sie im öffentlichen Nahverkehr kostenlos Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen und S-Bahnen nutzen. In anderen Zügen gilt dies nur, wenn diese Züge mit einem Fahrschein des Verkehrsverbundes benutzt werden dürfen.
Das Beiblatt zu Ihrem Ausweis erhalten Sie grundsätzlich kostenlos als
hilflose Person mit dem Merkzeichen "H"
blinde Person mit dem Merkzeichen "BL"
Für das Beiblatt müssen Sie jährlich 104 Euro bezahlen als:
gehbehinderte Personen mit dem Merkzeichen "G"
außergewöhnlich gehbehinderte Person mit dem Merkzeichen "aG"
gehörlose Person mit dem Merkzeichen "GL"
Im Begleitschreiben zum Antrag finden Sie alle wichtigen Zahlungsinformationen, die Sie für die Überweisung des Betrages benötigen.
Ausnahme
Auch bei Vorliegen der Merkzeichen "G", "aG" oder "Gl" können Sie das Beiblatt kostenlos erhalten, wenn Sie eine der folgende Leistungen beziehen:
laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII
laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB VIII
laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 27a und 27d BVG
Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII.
Analogleistungen der Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII mit Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen gemäß § 65 SGB XII, wenn keine Eingliederungshilfe gewährt wird und Ihnen monatlich nur ein (Bar-)Betrag in Höhe der Leistungen nach § 27b SGB XII aus dem eigenen Einkommen zur Verfügung stehen.
Mit dem Merkzeichen "G" oder "GL" können Sie sich anstelle des Beiblattes auch für eine ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer entscheiden.
Informationen zum Antragsverfahren
Mit unserem erweiterten Online-Service, können Sie Ihren Antrag stellen und sich über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages informieren. Nach Ihrer Antragstellung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit einem Sicherheitscode. Damit erhalten Sie auch weitere Informationen, um Ihr Lichtbild elektronisch bei uns einreichen zu können. Bei Bedarf können Sie diese Informationen auch gesondert anfordern.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch weiterhin zur persönlichen Vorsprache zur Verfügung. Die neuen Online-Verfahren sind nur ein zusätzlicher Service für Sie.
Steuerliche Vorteile für Menschen mit Behinderung
Das Finanzamt berücksichtigt bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 steuerliche Pauschbeträge.
Was ist ein Pauschbetrag? Einen Pauschbetrag können Sie bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Durch den Pauschbetrag verringert sich Ihr zu versteuerndes Einkommen und Sie haben einen finanziellen Vorteil. Bei einem GdB von 20 liegt der Pauschbetrag zum Beispiel bei 384 Euro (Stand Januar 2021).
Auf Antrag stellen wir Ihnen eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt aus. Diese Bescheinigung benötigen Sie, wenn bei Ihnen ein GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt wurde. Ab einem GdB von 50 können Sie dem Finanzamt – wie bisher – Ihren Schwerbehindertenausweis vorlegen.
Bei Rückfragen:
Wir beantworten Ihnen gerne auch Ihre Fragen rund um das Thema Pauschbeträge.
Melden Sie sich bei uns per Post, über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 0221 / 221-30702 stellen.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Montag, Donnerstag, Freitag, 8 bis 12:30 Uhr Dienstag, 8 bis 18 Uhr Mittwoch: Geschlossen
Um eine bessere Barrierefreiheit zu gewährleisten, wurde der Eingang verlegt, an den Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht) Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht) Bus-Linie 193 (Haltestelle Kalk-Karree) Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post) S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)