Verschmelzung anstatt Vereinigungsbaulast?
Neben der kostenpflichtigen Vereinigungsbaulast können Flurstücke alternativ und kostenfrei über eine Verschmelzung zusammengeführt werden. Die Verschmelzung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Die Flurstücke müssen laut Abteilung III des Grundbuchs gleichmäßig belastet oder belastungsfrei sein.
- Die Flurstücke müssen im gleichen Eigentum stehen.
- Die Flurstücke müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden.
- Es dürfen keine unterschiedlichen Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen sein.
Im Gegensatz zur Vereinigung von Grundstücken im Grundbuch (§ 890 BGB) wird die Flurstücksverschmelzung von Amts wegen durchgeführt. Einen Antrag zur Verschmelzung beim Katasteramt mit persönlicher Unterschrift vor Ort können folgende Personen stellen:
- der*die Eigentümer*in
- eine schriftlich bevollmächtigte Vertretungsperson, deren Unterschrift durch eine*n öffentlich bestellte*n Vermessungsingenieur*in oder eine* Notar*in beglaubigt wurde
- bei Gesellschaften muss entsprechend die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden
Durch die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges können Sie das Verfahren beschleunigen. Die Bearbeitungszeit liegt bei etwa drei Wochen. Zuständig für die Durchführung der katastermäßigen Verschmelzung ist das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.
Baulasten auf öffentlichen Grundstücken
Eine Baulast auf einem städtischen Grundstück kann Auswirkungen auf die Verfügungs- oder Verwertungsabsichten der Stadt haben. Eine Baulasteintragung bedeutet für die begünstigte Person einen Vermögensvorteil, für die Stadt einen Nachteil, der entschädigt werden muss. Ist der entsprechende Betrag ermittelt, muss die von der Baulast begünstigte Person mit der Entschädigung einverstanden sein. Anschließend muss der Rat oder der zuständige Ausschuss der Belastung des städtischen Grundstücks noch zustimmen. Ist das Verfahren abgeschlossen und die Entschädigung gezahlt, wird die Verpflichtungserklärung zur Eintragung der Baulast unterzeichnet.
Das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster prüft die Verfügungs- oder Verwertungsabsichten der Stadt, bevor eine Baulast eingetragen werden kann. Hierzu müssen weitere städtische Ämter beteiligt werden. Wir empfehlen deshalb, dass Sie sich frühzeitig mit der Liegenschaftsabteilung in Verbindung setzen. Sie erreichen die Mitarbeiter*innen unter diesen Rufnummern:
- Stadtbezirk Innenstadt: 0221 / 221-23019
- Stadtbezirke Chorweiler, Ehrenfeld, Lindenthal, Nippes und Rodenkirchen: 0221 / 221-23074
- Stadtbezirke Kalk, Mülheim und Porz: 0221 / 221-23981
- Allgemeine Auskunft: 0221 / 221-23029
Existieren bereits Baulasten auf Ihrem Grundstück?
Sollten Sie Informationen benötigen, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast eingetragen ist, so können Sie dies online mit einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis abfragen. Den Link zum Service des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster finden Sie unter "Downloads und Infos".