Mobilfunksendeanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie:

  • eine Höhe von 20 Metern nicht überschreiten, im Außenbereich ohne Höhenbegrenzung
    und
  • eine qualifizierte tragwerksplanende Person (qTWP) die statischkonstruktive Unbedenklichkeit der Bauherrschaft bescheinigt hat.

Ebenfalls baugenehmigungsfrei sind:

  • zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 Kubikmeter
  • ortsveränderliche Antennenträger, die bis zu 48 Monate vorübergehend aufgestellt werden. 

Die Höhe von 20 Meter wird bei Mobilfunkanlagen auf Gebäuden ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut gemessen, ansonsten ab Oberkante Gelände. 

Die Vorschriften über die Anforderungen der Standsicherheit, den Brandschutz etc. muss die Bauherrschaft in eigener Verantwortung beachten.

Gemäß aktueller Baunutzungsverordnung (BauNVO), § 14, Absatz 1a, gilt: In den Baugebieten sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig, es sei denn, in einem Bebauungsplan wird eine solche Nebenanlage eingeschränkt oder ausgeschlossen.

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