Mit einem Antrag auf Vorbescheid können Sie verbindlich prüfen lassen, ob Ihr Vorhaben grundsätzlich baugenehmigungsfähig ist. Meist geht es beim Vorbescheid um die planungsrechtliche Zulässigkeit Ihrer Planung. Der Vorbescheid wird auch Bauvoranfrage genannt, er berechtigt aber nicht zum Bauen.
Ein Vorbescheid hat eine Gültigkeit von drei Jahren und bleibt in dieser Zeit rechtsverbindlich, auch wenn sich währenddessen planungs- oder bauordnungsrechtliche Vorgaben ändern sollten. Der Vorbescheid kann auf Ihren schriftlichen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Neben dem beschriebenen "normalen" Vorbescheid, haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten "Einfachen Vorbescheid" mit reduzierten Unterlagen zu beantragen. Informationen zum einfachen Vorbescheid erhalten Sie unter "Notwendige Unterlagen".
Wenn Sie bei der Abfrage der Fragestellung die "planungsrechtliche Zulässigkeit" anklicken und keine planungsrechtlichen Einzelfragen stellen, führen wir eine vollständige Prüfung der planungsrechtlichen Belange durch. Dies ist der Normalfall, der auch am häufigsten vorkommt. Stellen Sie hingegen Einzelfragen zum Planungsrecht, werden nur diese geprüft.
Wenn Sie die "bauordnungsrechtliche Zulässigkeit" anklicken, müssen Sie immer bauordnungsrechtliche Einzelfragen stellen und entsprechende Unterlagen hochladen, damit wir diese Fragen prüfen können.
Die Gebühren errechnen sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Grundgebühr beträgt je nach planungsrechtlicher Grundlage 40 bis 60 Prozent der angenommen Gebühr, die für einen Bauantrag anfallen würde. Eine Erläuterung der Bauantragsgebühren finden Sie auf unseren Seiten Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren - große Sonderbauten.
Die Grundgebühr beträgt in jedem Fall mindestens 50 Euro. Möglicherweise notwendige Baulasten, Befreiungen, Abweichungen und so weiter werden gesondert berechnet. Stellen Sie Einzelfragen, werden diese mit zwei bis zehn Prozent der angenommenen Baugenehmigungsgebühr pro Frage zusätzlich berechnet.
Stellen Sie im Anschluss eines genehmigten Vorbescheides ein Bauantrag auf Grundlage des Vorbescheides, werden bei den dann anfallenden Gebühren 50 Prozent Abschlag der Gebühr für den Vorbescheid verrechnet.