Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen.
Angaben müssen korrekt sein
Wir bitten Sie darauf zu achten, dass die Katasterangaben sowie die Bezifferungen in den Plänen korrekt und vollständig sind, da wir dies nicht prüfen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nur dann beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes anerkannt, wenn alle Angaben mit dem Grundbuch übereinstimmen, dafür muss jede einzelne Ziffer von Ihnen korrekt angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Angaben nachträglich bei uns berichtigen lassen, wofür erneut eine Verwaltungsgebühr erhoben wird.
Rettungsweg
Als Eigentümer*in müssen Sie eigenverantwortlich sicherstellen, dass für jede Nutzungseinheit ein ausreichender zweiter Rettungsweg vorhanden und auf Dauer gesichert ist.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ersetzt nicht die Baugenehmigung
Sie trifft auch keine Aussagen über den bau- und planungsrechtlichen Zustand Ihres Gebäudes. Bitte informieren Sie sich über den baurechtlichen Genehmigungsstand Ihres Gebäudes. Falls Ihnen keine Unterlagen zum Gebäude vorliegen, können Sie Akteneinsicht in die städtischen Archivakten nehmen, den Link finden Sie unter "Downloads und Infos".
Weiteres Vorgehen
Die von uns ausgetellte Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt Ihr Notar, um damit eine Teilungserklärung anzulegen. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung werden dann vom Notar beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes eingereicht. Der Rechtspfleger dort legt schließlich die Grundbuchblätter an, die das Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regeln.
Grundlage für die Errechnung der Gebühren ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW). Scrollen Sie nach unten und wählen Sie unter "Anlagen:" die "Tarifstelle 03 – Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung". Die Gebühren werden dort unter der Ziffer 3.1.7 benannt.
Vereinfacht beschrieben richtet sich die Gebühr nach der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen und nach der Anzahl der Sondereigentumsanteile. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro.