Unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Einstufung des Stadtdirektors
Die Bezirksregierung hat die Stadt Köln schriftlich darauf hingewiesen, dass nach ihrer Rechtsauffassung eine Besoldung des Stadtdirektors in der ersten Wahlperiode nur in B8 und nicht in B9 möglich ist. Der Rat hatte in seiner letzten Sitzung einstimmig die Besoldung des designierten und gewählten Stadtdirektors auf B9 festgesetzt. Die Bezirksregierung schlägt vor, den Ratsbeschluss zur Eingruppierung in der nächsten Ratssitzung am 17. November 2016 zu korrigieren und die Einstufung in B8 zu beschließen.
Nach Auffassung der Bezirksregierung lasse die rechtliche Grundlage der Eingruppierung, die sogenannte Eingruppierungsverordnung NRW, eine höhere Eingruppierung schon in der ersten Wahlperiode nur für Städte bis 500.000 Einwohner, nicht aber für größere Städte zu. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die Stelle auch nur in B8 ausgeschrieben wurde.
Die Stadtverwaltung ist in beiden Punkten anderer Auffassung und sieht sich hierin auch durch ein Rechtsgutachten bestätigt. Im Sinne einer schnellstmöglichen Rechtssicherheit für alle Beteiligten schlägt jetzt die Verwaltung allerdings vor, dass unter Zurückstellung der unterschiedlichen rechtlichen Ansichten dem Verfahrens-Vorschlag der Bezirksregierung gefolgt werden soll.
Darüber hat Oberbürgermeisterin Henriette Reker den Hauptausschuss des Rates informiert.