Interessierte konnten sich bis 13. März um die Durchführung bewerben
Die Stadt Köln erteilt den Zuschlag für die Durchführung des Volksfestes im Bereich der Zündorfer Groov vom 9. bis 12. Mai 2024. Drei Bewerber*innen hatten vollständige Unterlagen eingereicht, aus rechtlichen Gründen wurden jedoch zwei von ihnen ausgeschlossen. Es verblieb somit nur ein*e Bewerber*in in der Auswahl.
Zum Verfahren:
Mit Bekanntmachung vom 1. Februar 2024 hatte die Stadt Köln Bewerber*innen aufgefordert, Unterlagen für die Durchführung des Porzer Volksfests im Bereich der Porzer Groov vom 9. bis 12. Mai 2024 einzureichen. Dies war notwendig geworden, da für die Durchführung des Porzer Volksfests mehrere Anträge vorlagen. Die Unterlagen konnten bis Mittwoch, 13. März, beim Amt für öffentliche Ordnung eingereicht werden.
Am 12. März ging dann ein Antrag eines ortsansässigen Vereins auf Ausrichtung des Porzer Inselfests ein. Der Verein berief sich auf einen Gestattungsvertrag aus dem Jahr 1984, der ihm die Möglichkeit einräumt, eine Kirmesveranstaltung durchzuführen. Die Verwaltung sah sich zu diesem Zeitpunkt an diesen Vertrag gebunden und in der Situation, die begehrte Erlaubnis zu erteilen, sofern die Antragsunterlagen vervollständigt werden. Das oben genannte Auswahlverfahren wurde daraufhin ruhend gestellt.
Parallel gingen am 11. März mehrere Anträge eines interessierten Ausrichters beim Verwaltungsgericht Köln ein, die unter anderem zum Ziel hatten, den Zuschlag für die Ausrichtung des Volksfestes zu erhalten. Per Eilbeschluss am 19. März wurden diese Anträge zwar abgelehnt, jedoch gab das Verwaltungsgericht Köln der Stadt Köln zwei wesentliche Hinweise mit: Zum einen befände sich die Stadt Köln in einer Situation, in welcher eine Auswahlentscheidung zwischen den sich gegenseitig ausschließenden Anträgen erforderlich ist. Darüber hinaus hat das Gericht einen deutlichen Hinweis dahingehend gegeben, dass die Berufung auf Ansprüche aus einem Jahrzehnte alten und in Vergessenheit geratenen Vertrag als zweifelhaft angesehen werden müssten. Danach wäre ein solcher Anspruch verwirkt.
Auf Grundlage der Hinweise in vorgenanntem Beschluss hat sich die Stadt Köln dafür entschieden, das ruhend gestellte Auswahlverfahren wiederaufzunehmen. Insofern wird zum einen das Vertragsverhältnis mit dem ortsansässigen Verein als beendet angesehen und zum anderen wurde nun die Prüfung der im Rahmen des Auswahlverfahrens eingegangenen Unterlagen der drei Bewerber*innen vorgenommen. Diese Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Unterlagen von allen Bewerber*innen zwar als vollständig anzusehen sind, jedoch zwei Bewerber*innen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden. Es verbleibt somit ein*e Bewerber*in in der Auswahl, dem nun der Zuschlag erteilt wird.