Die Oberbürgermeisterin wird für fünf Jahre nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den Bürger*innen gewählt. Sie leitet die Stadtverwaltung, steht dem Rat vor und repräsentiert die Stadt.

Verfassung und Aufgaben

zuklappen

Die hauptamtliche Oberbürgermeisterin ist nach § 62 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung kommunale Wahlbeamtin. Sie wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Das Beamtenverhältnis endet mit der Abwahl oder mit dem Amtsantritt dem*der von den Bürger*innen gewählten Nachfolger*in, in diesem Fall aber nicht vor Ablauf der Wahlperiode des Rates. Der hauptamtlichen Oberbürgermeisterin obliegt die repräsentative Vertretung des Rates und damit der Gemeinde nach außen, § 40 Absatz 2 Satz 2 GO.

Die Oberbürgermeisterin hat den Vorsitz im Rat, § 40 Absatz 2 Satz 3 GO. Sie hat unter anderem das Recht und die Pflicht, den Rat einzuberufen, § 47 Absatz 1 GO, setzt die Tagesordnung fest und gibt sie öffentlich bekannt, § 48 Absatz 1 GO.

Neben den Funktionen als Vorsitzende des Rates nimmt sie außerdem die Aufgaben der Hauptverwaltungsbeamtin wahr, also insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung, § 41 Absatz 3 GO. Der Oberbürgermeisterin obliegt die volle Verantwortung für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Besonders wichtig sind insbesondere folgende Befugnisse, die der Oberbürgermeisterin nicht entzogen werden dürfen:

  • Vorbereitung und Durchführung der Ratsbeschlüsse, § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 GO
  • Beanstandung von rechtswidrigen Ratsbeschlüssen, § 54 Absatz 2 GO
  • gesetzliche Vertretung der Gemeinde, § 63 GO
  • Geschäftsverteilung, § 62 Absatz 1 Satz 3 GO, und Dienstvorgesetzte der Beamt*innen, Angestellten sowie Arbeiter*innen, § 73 Absatz 2 GO.

Gemeinsam mit den Beigeordneten bildet die Oberbürgermeisterin den Verwaltungsvorstand, der regelmäßig von der Oberbürgermeisterin einberufen wird. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Oberbürgermeisterin. Die Beigeordneten können ihre abweichende Meinung in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches allerdings dem Hauptausschuss vortragen, § 70 Absatz 4 GO. Gemäß § 70 Absatz 2 GO wirkt der Verwaltungsvorstand insbesondere mit bei

  • Grundsätzen der Organisation und Verwaltungsführung
  • der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung
  • der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des*der Kämmerers*Kämmerin
  • den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung.

Die Oberbürgermeisterin wird von den Bürger*innen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt.

Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister in Köln

aufklappen

Von 1945 bis heute

aufklappen