Förderung nach § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
Anspruchsberechtigt sind zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, die über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) verfügen.
Der Aufwendungszuschuss wird bewohnerorientiert und nach Belegungstagen bewilligt. Die Bewilligung erfolgt anhand der vom zuständigen Landschaftsverband festgelegten und gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.
Der Anspruch gilt nur für tatsächliche Belegungstage. Bei ganztägiger Abwesenheit, zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Die Investitionskosten dürfen nicht zusätzlich den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden.