Seit dem 1. Januar 2011 können berechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten. Hierzu zählt auch eine Lernförderung, die die bereits vorhandenen schulischen Angebote ergänzt ("außerschulische Nachhilfe").

Wer bekommt diese Leistung?

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  • SGB II: In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind dies Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
  • SGB XII: In der Sozialhilfe sind dies Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
  • BKGG: Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehungsweise von Kinderzuschlag entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB II.
  • AsylbLG: Leistungsberechtigte im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetz, die analoge Leistungen im Sinne der Sozialhilfe beziehen, entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB XII.
  • Personen mit geringem Einkommen, die keine laufenden Leistungen nach Sozialgesetzbuch II beziehen, können einen möglichen Anspruch im Jobcenter prüfen lassen.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Leistung bezogen werden?

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Wie funktioniert das?

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In welcher Höhe kann Lernförderung gezahlt werden?

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Wie wird die Leistung erbracht?

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Bei wem muss ich den Antrag abgeben?

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Links

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