Wenn Sie Ihren Namen nach ausländischen Recht erworben haben und sich Ihre Namensführung nunmehr nach deutschem Recht richtet, zum Beispiel durch Einbürgerung, können Sie durch eine Erklärung Ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Dies ist beispielsweise interessant, wenn Sie nach Ihrem Heimatrecht Eigennamen oder Namensketten geführt haben.
Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Ledige Personen wenden sich zur Beratung bitte an die Abteilung Fortführung Personenstandsregister. Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind oder waren, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Eheregister.
Ist der anzugleichende Name zugleich der Ehename oder soll Ehename werden, so können Sie die Erklärung nur gemeinsam als Ehepaar abgeben.
Kinder zwischen 14 und 18 Jahren können die Erklärung nur selbst abgeben und benötigen zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- 21 Euro für die Angleichungserklärung
- 9 Euro für eine Bescheinigung als Nachweis über die Angleichungserklärung
Die Gebühren können bar oder bargeldlos mit Karte bezahlt werden.