Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, damit handeln oder vermitteln, sind Sie verpflichtet, vor Aufnahme dieser Tätigkeit dies gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz anzuzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob die Abfälle verwertet oder beseitigt werden.  

Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in Köln entscheidet das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft über die Anzeige.

Ausnahme: Der Betrieb untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung Köln. In diesem Fall ist die Bezirksregierung Köln auch für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig.

Hinweis:

Die Pflicht zur Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz besteht nicht für

  • Inhaber einer Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • Abfallsammlerinnen, -sammler und -beförderer, die pro Jahr maximal 20 Tonnen nicht gefährlichen Abfall und maximal 2 Tonnen gefährlichen Abfall im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln und befördern. Siehe Zusätzliche Informationen

Benötigte Dokumente

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Downloads und Infos

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Mitführungspflicht

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Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge "A-Schild"

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Zusätzliche Informationen zu wirtschaftlichen Unternehmen

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Zuverlässigkeit und Sach- und Fachkunde

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Bußgeldvorschriften

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Servicerufnummer

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Gebühren

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Rechtliche Voraussetzungen

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Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-24686
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung

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