Im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) ist der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer Beteiligten oder eines Beteiligten liegt, können Ausnahmen von dem Verbot genehmigt werden.
Welche Anträge für Nachtarbeit gibt es?
Auf Antrag können Ausnahmen von dem Verbot der Nachtarbeit zugelassen werden.
Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, 32. Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV)

Hinweise zur Beantragung
Durch rechtzeitige Antragsstellung und durch Beifügen der erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit (zwingende Gründe) und der Umfang der Nachtarbeit nachvollziehbar und plausibel ergeben, tragen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zu einer schnelleren Antragsbearbeitung bei.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-24686
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
- Öffnungszeiten
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Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung