Im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) ist der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer Beteiligten oder eines Beteiligten liegt, können Ausnahmen von dem Verbot genehmigt werden.

Benötigte Dokumente

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Downloads und Infos

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Welche Anträge für Nachtarbeit gibt es?

Auf Antrag können Ausnahmen von dem Verbot der Nachtarbeit zugelassen werden.

Nachtarbeitsgenehmigung gemäß § 9 Absatz 2 Landes-Immissionsschutz-Gesetz Nordrhein-Westfalen

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Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, 32. Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV)

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Weitere Bestimmungen

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Hinweise zur Beantragung

Durch rechtzeitige Antragsstellung und durch Beifügen der erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit (zwingende Gründe) und der Umfang der Nachtarbeit nachvollziehbar und plausibel ergeben, tragen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zu einer schnelleren Antragsbearbeitung bei.

Begründung

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Fristen zur Antragsstellung

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Kontakt

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Vorsprache

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Gebühren

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Rechtliche Voraussetzungen

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Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-24686
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung

Anfahrt

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