Wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind, wird Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Status nicht widerrufen oder zurückgenommen hat und dies der Ausländerbehörde entsprechend mitgeteilt hat, Sie die deutsche Sprache beherrschen und die weiteren Voraussetzungen, die im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, erfüllen.
Wenn Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind, wird Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Status nicht widerrufen oder zurückgenommen hat und dies der Ausländerbehörde entsprechend mitgeteilt hat, Sie über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und die weiteren Voraussetzungen, die im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, erfüllen.
In den übrigen Fällen eines humanitären Aufenthalts können Sie dann in den Besitz einer Niederlassungserlaubnis kommen, wenn Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die oben aufgeführten Unterlagen in dem für Sie zuständigen Bezirksausländeramt eingereicht haben.
In einigen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dieses wird dann im Rahmen Ihrer Vorsprache persönlich mit Ihnen erörtert. Weiterhin können rechtskräftige Verurteilungen gegebenenfalls der Erteilung entgegenstehen.