Der Prüfbericht muss durch eine geeignete*n Prüfer*in erstellt werden. Wer ist geeignet, wer nicht?
Geeignete Prüfer*innen sind Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die auf Grund inländischer Rechtsvorschriften zugelassen worden sind.
Ungeeignete Prüfer*innen sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus personenbezogenen und aus sachbezogenen Gründen ergeben.
Personenbezogene Gründe können zum Beispiel nahe Beziehungen der Prüfer*in zu einer leitenden Persönlichkeit des zu prüfenden Unternehmens oder zu einem an der zu prüfenden Sache Beteiligten oder widerstreitend an der zu prüfenden Sache Beteiligten oder widerstreitend Interessierten sein. Die nahe Beziehung kann rein persönlicher, verwandschaftlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Dasselbe ist bei kapitalmäßigen Bindungen der Prüferin oder des Prüfers im zu prüfenden Unternehmen oder bei Bindungen zu einer der vorstehend genannten Personen der Fall.
Ein sachbezogener Grund, das heißt eigene Beziehungen der Prüfer*in zur Sache, kann sich zum Beispiel ergeben, wenn sie oder er einen Tatbestand zu beurteilen hat, an dessen Zustandekommen sie oder er selbst maßgebend mitgewirkt hat. Führt die Prüfer*in die Bücher einer Mandant*in mit der Zuständigkeit auch für die Kontierung von Belegen oder für das Erteilen von Buchungsanweisungen, oder hat sie oder er den Jahresabschluss erstellt oder maßgeblich an der Erstellung mitgewirkt, so ist eine Jahresabschlussprüfung nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung mit der Erteilung eines Bestätigungsvermerkes durch diese*n Prüfer*in ausgeschlossen.
Werden innerhalb eines Prüfzeitraumes keine Bauträgertätigkeiten oder Baubetreuertätigkeiten ausgeübt, kann die oder der Gewerbetreibende selbst anstelle des Prüfberichtes eine Negativerklärung abgeben.
Der zu prüfende Zeitraum umfasst generell ein Kalenderjahr.
Der Prüfbericht oder die Negativerklärung muss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Prüfjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Gewerbeordnungsbehörde eingereicht werden.