In Deutschland müssen Angehörige von Verstorbenen für die Bestattung sorgen. Ist der finanzielle Nachlass oder die Bestattungsvorsorge der verstorbenen Person nicht ausreichend und haben auch Sie als bestattungspflichtige Person keine ausreichenden Mittel, übernimmt in manchen Fällen das Sozialamt die Kosten ganz oder teilweise. Der Antrag kann zeitnah auch nach bereits erfolgter Bestattung gestellt werden.

Wann sind Sie verpflichtet, die Kosten für die Bestattung von verstorbenen Angehörigen zu übernehmen?

Sie sind dazu verpflichtet, wenn Sie in folgendem Verhältnis zu dem*der Verstorbenen stehen. Die Aufzählung ist nach der Rangfolge sortiert. Sie sind:

  • erbberechtigte Person und haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen
  • der*die getrennt lebende, nicht getrennt lebende oder geschiedene unterhaltsverpflichtende Ehepartner*in
  • volljähriges Kind
  • Mutter oder Vater
  • volljährige Schwester/Bruder
  • Großmutter oder Großvater
  • volljähriges Enkelkind

Wichtig: Die Erbausschlagung entbindet nicht automatisch von der Bestattungsverpflichtung, denn die Verpflichtung zur Bestattung kann auch aus anderen Gründen bestehen.

Benötigte Dokumente

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Downloads und Infos

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Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten?

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An wen müssen Sie sich wenden?

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Weitere Informationen

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Gebühren

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Rechtliche Voraussetzungen

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Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Bestattungskosten
Aachener Straße 220
50931 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-93232
Telefax
0221 / 221-93266
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach besonderer Terminvereinbarung.
Für eine persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten ist eine Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail erforderlich.

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