Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Köln gilt also in ganz Nordrhein-Westfalen. Er ist für zwölf Monate gültig.
Verwenden Sie bitte das Formular aus dem Download-Service.
Einkommensnachweise
Die Nachweise müssen Sie für die letzten zwölf Monate vorlegen. Zukünftige Veränderungen des Einkommens, die bereits feststehen, sind ebenfalls nachzuweisen. Das könnte zum Beispiel ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Beginn oder Wegfall von Elterngeldzahlung sein. Geeignet sind Lohnbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Rentenanpassungsmitteilungen, Leistungsbescheide der Arbeitsagentur oder des Sozialamtes oder auch Nachweise über erhaltene Unterhaltsleistungen. Bitte informieren Sie sich im Infoblatt unseres Download-Service und im Vordruck 'Einkommenserklärung'.
Einkommenserklärung
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Aufenthaltsgenehmigung
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten und deren Haushaltsangehörige müssen zusammen mit ihrem Pass eine Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung vorlegen, die noch mindestens zwölf Monate ab dem Tag gültig ist, an dem Sie den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen.
Zusätzlich wird für anerkannte Asylberechtigte Flüchtlinge (§ 3 Abs. 1 des Asylgesetz) und subsidiär Schutzberechtigte der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie eine Zuweisung für Köln vor dem 4. September 2018 benötigt.
Sonstige Nachweise
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche Situation berücksichtigt werden kann, beispielsweise eine Mietkündigung oder ein gerichtliches Räumungsurteil. Bitte sehen Sie im Infoblatt unseres Download-Service nach oder informieren Sie sich vorher telefonisch.
Wie hoch sind Ihre Einkünfte? Sind Sie in einer besonderen Situation, zum Beispiel alleinerziehend, schwerbehindert, jung verheiratet? Diese Punkte verändern die für Sie geltende Einkommensgrenze und die Einkommensberechnung.
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen. Dieser Grenze wird dann Ihr Jahreseinkommen gegenüber gestellt.
Deshalb: Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt! Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich hier schon einmal orientieren können. Die Details sollten Sie danach persönlich oder telefonisch mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter klären.
Grundbeträge für die Einkommensgrenze
Für Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 1. Januar 2025 folgende Grundbeträge für die Einkommensgrenze. Sie wurden festgeschrieben für Haushalte mit einer oder zwei Personen sowie für Haushalte mit mehr als zwei Personen.
Anzahl Personen
Grundbetrag Einkommensgrenze
1-Personen-Haushalt
23.540 Euro
2-Personen-Haushalt
28.350 Euro
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
6.530 Euro
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 (EStG)
860 Euro
Diese Einkommensgrenzen sind ab 1. Januar 2025 bei allen Förderzusagen nach § 10 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen (WBS) gemäß § 18 WFNG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Absatz 1 WFNG NRW in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) vom 13. November 2024 maßgeblich sind, zu berücksichtigen.
Einkommensberechnung
Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Das sind im Einzelnen:
Abzugsbeträge Vom Jahresbruttoeinkommen werden Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent insgesamt abgezogen, sofern Steuern und Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet werden. Das sind jeweils 12 Prozent für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen und 10 Prozent für die Entrichtung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Werbungskostenpauschalen Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Rentnerinnen und Rentner werden die Pauschbeträge als Freibetrag abgezogen, bei nachgewiesenen (Steuerbescheid) erhöhten Werbungskosten auch diese. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung.
Schwerbehinderung Der Freibetrag beträgt 4.500 Euro für jede Person mit 100 Prozent Grad der Behinderung. Dieser Betrag wird auch abgezogen, wenn der Grad der Behinderung 80 Prozent oder mehr beträgt und die Person gleichzeitiger häuslicher Pflege bedarf. Liegt der Grad der Behinderung bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit unter 80 Prozent, so beträgt der Freibetrag 2.100 Euro pro Person.
Zwei-Personen-Haushalt Der Freibetrag beträgt 4.000 Euro. Bei Zwei-Personen-Haushalte mit mindestens einem weiteren Haushaltsangehörigen wird automatisch geprüft, ob es sich um ein "junges Ehepaar" handelt. Der Freibetrag beträgt dann auch 4.000 Euro, wenn beide Personen jünger als 40 Jahre und weniger als fünf Jahre verheiratet sind.
Unterhaltsverpflichtete Abgezogen werden nachgewiesene Beträge in Höhe von maximal 4.000 Euro/8.000 Euro. Eine genaue Prüfung erfolgt durch Ihren Sachbearbeiter.
Wohnberechtigungsscheine sind ländergebunden
Wohnberechtigungsschein für Köln
Sie können den Wohnberechtigungsschein in Köln beantragen, wenn
Sie Kölner Bürger*in sind
Sie deutsche*r Staatsbürger*in oder EU-Bürger*in sind und derzeit im Ausland wohnen.
Sie sind nicht in Köln gemeldet, sondern in einer anderen Stadt, Gemeinde oder einem Kreis in Nordrhein-Westfalen?
Für die Bearbeitung dieser Anträge ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie derzeit Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Dies ist in der Regel die Stadt, die Gemeinde oder der Kreis, wo Sie gemeldet sind.
Dies ergibt sich aus § 3 Absatz 3 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
Wohnberechtigungsschein für Nordrhein-Westfalen
Der Wohnberechtigungsschein ist für das Bundesland gültig, in dem er ausgestellt wurde. Dort, wo Sie den Wohnberechtigungsschein beantragen, werden Sie als wohnungssuchend erfasst.
Eine Wohnungsvermittlung durch die Stadt Köln erfolgt nicht. Die Hauseigentümer*innen entscheiden, mit wem sie einen Mietvertrag abschließen. Ihre Wohnungssuche müssen Sie daher in Eigenregie gestalten. Mit einem in Köln ausgestellten Wohnberechtigungsschein können Sie in ganz Nordrhein-Westfalen eine öffentlich geförderte Wohnung suchen.
Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, müssen Sie folglich für Nordrhein-Westfalen einen neuen Wohnberechtigungsschein beantragen. Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern gelten in Nordrhein-Westfalen leider nicht.
Wohnberechtigungsschein für ein anderes Bundesland
Wenn Sie in einer Gemeinde oder einer Stadt oder einem Kreis eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in einer beliebigen Stadt in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.
Für allgemeine Fragen können Sie gerne eine E-Mail senden an:
Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Für bestimmte Personengruppen erkennt das Gesetz eine besondere Dringlichkeit an. Hierzu gehören zum Beispiel Familien mit Kindern, Schwangere, ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahr, Schwerbehinderte oder akut Obdachlose. Auf dem Wohnberechtigungsschein wird dann folgender Zusatz ergänzt: "Es besteht ein besonders dringender Bedarf; die Kriterien des § 17 WFNG NRW sind erfüllt." Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.
Haushaltsgröße:
Einkommensgrenze:
Wohnungsgröße:
1 Person
20.420 Euro
bis 50 Quadratmeter
2 Personen
24.600 Euro
2 Wohnräume oder 65 Quadratmeter
3 Personen
30.260 Euro
3 Wohnräume oder 80 Quadratmeter
4 Personen
35.920 Euro
4 Wohnräume oder 95 Quadratmeter
5 Personen
41.580 Euro
5 Wohnräume oder 110 Quadratmeter
6 Personen
47.240 Euro
6 Wohnräume oder 125 Quadratmeter
7 Personen
52.900 Euro
7 Wohnräume oder 140 Quadratmeter
Von den genannten Wohnungsgrößen sind Abweichungen von maximal 5 Quadratmetern zusätzlich erlaubt.
Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie in den Zeitungen eine Wohnung suchen, und Sie können direkt an Wohnungsgesellschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter herantreten.
Vorsprache
Sie können Ihren Antrag per Post, online oder eingescannt über unser sicheres Kontaktformular stellen. Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Alle Bescheinigungen sind gebührenpflichtig. Es fällt auch eine Verwaltungsgebühr an, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.
Bescheinigung
Gebühr
Wohnberechtigungsschein (A-Schein)
7,50 Euro
Wohnberechtigungsschein (B-Schein)
20 Euro
Bescheinigung II. Förderweg
20 Euro
Bescheinigung für Zinsvergünstigung
20 Euro
Tauschbescheinigung
20 Euro
Jede Ablehnung
7,50 Euro
Die jeweilige Gebühr wird erst nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrages fällig.
Hierzu erhalten Sie nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrages entweder eine E-Mail oder einen Brief mit allen notwendigen Daten zur Überweisung einer der oben genannten Gebühren.
Im Falle einer Ablehnung Ihres Antrages werden 7,50 Euro Verwaltungsgebühr erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§§ 13, 14, 15, 18 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum WFNG NRW in Verbindung mit Nummer 8 Wohnraumnutzungsbestimmungen und Nummer 1 bis 10 Einkommensermittlungserlass