Seit dem 1. August 2023 ist die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) in Kraft getreten. Als Teil der Mantelverordnung vereinheitlicht die ErsatzbaustoffV die Randbedingungen für mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) bundesweit.
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von (MEB)sind dann nur noch zulässig, wenn diese den Anforderungen der ErsatzbaustoffV entsprechen. Die Anforderungen der ErsatzbaustoffV richten sich an verschiedene Verantwortliche, wie z. B. Betreiber*innen von Aufbereitungsanlagen, Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Bodenmaterial und Baggergut sowie Bauherr*innen oder Verwender*innen.
Die Verantwortlichen haben die jeweiligen Anforderungen und Pflichten der ErsatzbaustoffV zu beachten und die Berücksichtigung der Pflichten sicherzustellen. Wenn Pflichten nicht eingehalten werden, können Ordnungswidrigkeiten vorliegen, die von der Überwachungsbehörde geahndet werden.
Es bestehen insbesondere Dokumentations- und Anzeigepflichten. Eine Übersicht der durch die ErsatzbaustoffV geregelten Pflichten ist im Bereich "Downloads und Infos" zur Verfügung gestellt.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-24686
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
- Öffnungszeiten
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Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung