Vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen.

Gleiches gilt für Bäume, die außerhalb des Waldes oder außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Gärtnerisch genutzte Grundflächen umfassen Nutz- und Ziergärten, Rasensportanlagen, Friedhöfe und Grünanlagen.

Bitte beachten Sie aber bei Fällung eines Baumes auf Ihrem Privatgrundstück die Vorgaben der Kölner Baumschutzsatzung und des Artenschutzes! 

Sofern Sie innerhalb der Schutzfrist eine Beseitigung oder einen umfassenden Rückschnitt an Gehölzen durchführen müssen, benötigen Sie eine Genehmigung. Stellen Sie bitte in diesem Fall einen formlosen, schriftlichen Antrag an die Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt.

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