Wenn Sie geschützte Bäume fällen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach der Baumschutzsatzung. Gleiches gilt, wenn Sie Bäume oder Teile davon derart beschneiden wollen, dass hierdurch ihr Aussehen wesentlich verändert oder ihr weiteres Wachstum beeinträchtigt wird. Beachten Sie bitte, dass zu den Baumteilen neben den oberirdischen Teilen auch die Baumwurzeln zählen.
- Geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr. Zwei- und mehrstämmige Laubbäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Einzelstämme einen Umfang von 40 cm und mehr aufweisen.
- Weiterhin geschützt sind alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von 130 cm und mehr. Zwei- und mehrstämmige Nadelbäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Einzelstämme einen Umfang von 65 cm und mehr aufweisen. Beachten Sie bitte, dass auch baumförmig gewachsene Sträucher wie Weißdorn, Holunder oder Eibe geschützt sind, sofern die Mindeststammumfänge gegeben sind.
Unabhängig von der Baumart und dem Stammumfang sind geschützt:
- Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind oder gepflanzt wurden. Unter Bebauungspläne können sie prüfen, ob Ihr Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans liegt.
- Mit dem Zeitpunkt der Pflanzung geschützt sind Bäume, die gemäß den Auflagen in der Fällgenehmigung als Ersatz für gefällte Bäume zu pflanzen waren (sogenannte Ersatzpflanzungen).
- Bäume, die mit öffentlichen Mitteln gepflanzt wurden, zum Beispiel städtische Straßenbäume.
Hinweise zu den geschützten Bäumen:
Der Stammumfang wird in der Regel in einem Meter über dem Erdboden gemessen. Ausnahme: Liegt der Kronenansatz unter einem Meter, wird der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz gemessen.
Bei Fragen zum Schutzstatus ihrer Bäume stehen Ihnen das Umwelt- und Verbraucherschutzamt für Bäume auf privaten Grundstücken und das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen für Bäume auf öffentlichen Grundstücken gerne zur Verfügung.
Der auf dem Baugrundstück selbst, auf angrenzenden Grundstücken und im öffentlichen Raum vorhandene Baumbestand ist bereits bei der Bauplanung derart zu berücksichtigen, dass die Betroffenheit satzungsgeschützter Bäume auf ein unvermeidliches Minimum reduziert wird.
Falls Sie Fragen in der Planungs-/ Entwurfs- oder Genehmigungsphase zum Thema "Bäume und Baustellen" haben, hilft Ihnen unser Bauberatungsteam für Baumschutz gerne weiter.
Füllen Sie den Beratungsantrag vollständig aus und senden Sie ihn mit den dazugehörigen Unterlagen an die angegebene E-Mail Adresse im Formular. Bitte beachten Sie, dass ein maximales Datenvolumen von 10MB nicht überschritten werden darf.
Dem Bauantrag oder einem umfassenden Bauvorbescheidsantrag ist eine Erklärung zum Baumbestand beizufügen. Diese Erklärung beinhaltet eine Bestätigung, dass keine nach der Satzung geschützten Bäume auf dem Baugrundstück selbst, auf benachbarten Grundstücken und im öffentlichen Raum vorhanden sind (Negativerklärung). Das Formular finden Sie weiter unten im Downloadbereich. Sind nach der Satzung geschützte Bäume auf dem Baugrundstück selbst, auf benachbarten Grundstücken oder im öffentlichen Raum von dem Vorhaben betroffen, ist für diese Bäume ein Antrag zur Entfernung oder Veränderung zu stellen. Beachten Sie bitte, dass in diesem Fall keine Negativerklärung einzureichen ist.
Falls zu Ihrem Antrag eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 4 der Baumschutzsatzung erteilt wird, erlangt diese erst Gültigkeit mit Zugang der Baugenehmigung zu dem Bauvorhaben, mit dem der Antrag begründet ist.
Fällung von Bäumen auf öffentlichen Grundstücken
Für die Fällung von Bäumen auf öffentlichen Grundstücken ist grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Fällung von Bäumen auf privaten Grundstücken
Die Erlaubnis zur Fällung von satzungsgeschützten Bäumen auf privaten Grundstücken wird in der Regel unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. Die Anzahl der Ersatzpflanzungen errechnet sich bei der Beantragung im Rahmen von Bauvorhaben anhand der Bemessungsregel in Anlage 3 zur Baumschutzsatzung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Anordnung einer Ersatzpflanzung als abwägende Einzelfallentscheidung. Dabei werden unter anderem das Alter und der Zustand der gefällten Bäume, ihre Funktion am Standort, der Flächenbedarf für die Ersatzpflanzungen sowie die Zumutbarkeit berücksichtigt.
Ziel der Baumartenwahl für die Ersatzpflanzung ist vor allem, für jeden Standort die Baumart zu finden, die den dortigen Bedingungen am besten gewachsen ist. Wählen Sie dazu grundsätzlich Baumarten aus der "Liste möglicher Ersatzpflanzungen" in Anlage 2 zur Baumschutzsatzung. Unterstützung bei der Baumartenwahl bekommen Sie bei Fachbetrieben, zum Beispiel Gärtnereien oder Baumschulen. Gerne können Sie sich auch an das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wenden.
In begründeten Einzelfällen können auch andere Baumarten zugelassen werden. Falls Sie eine Baumart oder Sorte pflanzen möchten, die nicht in der "Liste möglicher Ersatzpflanzungen" steht, stellen Sie hierzu bitte einen formlosen Antrag unter Angabe der Gründe und reichen Sie ihn beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt unter ersatzpflanzungen@stadt-koeln.de ein. Abweichungen von der Liste sind in begründeten Einzelfällen möglich, insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen.
Wächst ein Baum nicht an, so ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Sind Ersatzpflanzungen nicht oder nur zum Teil möglich, ist für diese Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wert der Bäume, mit denen die Ersatzpflanzung erfolgen müsste und zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des Baumes. Er beträgt derzeit 1.488 Euro für jede unmögliche Ersatzpflanzung. Die Bemessungsregel sowie Berechnungsbeispiele für die Anzahl der Ersatzpflanzungen und die Höhe der Ausgleichzahlung finden Sie in den FAQ.
Aktuelle Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume
Wenn Sie Maßnahmen an Ihren Bäumen durchführen wollen, müssen Sie – auch beim Vorliegen einer Erlaubnis nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung - immer die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies dient insbesondere dem Schutz von brütenden Vögeln, Fledermäusen, Eichhörnchen und anderen wildlebenden Tierarten. Daher sind Bäume vor der Durchführung von Maßnahmen immer auf das Vorhandensein von Tieren zu kontrollieren.
Ein besonderer Schutz gilt in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres. In dieser Zeit sind Rodungen und Rückschnitte von Hecken und Gehölzen verboten. Wenn Sie innerhalb dieser Schutzfrist Gehölze entfernen oder umfassend zurückschneiden müssen, benötigen Sie - neben einer eventuell erforderlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung - grundsätzlich eine Genehmigung für die Beseitigung oder einen umfassenden Rückschnitt an Gehölzen durch die Untere Naturschutzbehörde. Reichen Sie hierzu bitte einen formlosen, schriftlichen Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt ein. Die Kontaktdaten finden Sie unter Downloads und Infos.
Das Verbot gilt grundsätzlich auch für Bäume, nicht aber für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“. Darunter werden Nutz- und Ziergärten, Rasensportanlagen, Friedhöfe und Grünanlagen gefasst. Unter der Voraussetzung, dass vorher eine Prüfung durchgeführt wird und dabei keine Lebensstätten wildlebender Tiere in den Bäumen festgestellt werden, können Bäume auf solchen Flächen also auch in der Schutzzeit gefällt oder beschnitten werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link Hecken- und Gehölzschnitt.
Hecken- und Gehölzschnitt
Für eine volle oder teilweise behördliche Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung satzungsgeschützter Bäume wird eine Grundgebühr von 193,19 Euro erhoben.
Ferner muss für jeden Baum, für den eine Veränderung oder Entfernung genehmigt wird, eine "baumabhängige Gebühr" in Höhe von 40,01 Euro entrichtet werden.
Für die komplette Ablehnung Ihres Antrages zur Entfernung oder Veränderung satzungsgeschützter Bäume wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr erhoben.
Bei einer teilweisen Ablehnung wird zusätzlich zur Grundgebühr von 193,19 Euro und der baumabhängigen Gebühr für die zur Fällung oder Veränderung erlaubten Bäume eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume erhoben.
Berechnungsbeispiele finden Sie in den FAQ.