Sie haben an Ihrem Auto einen Hinweiszettel (Knöllchen) vorgefunden? Ihr Fahrzeug war falsch geparkt, die notwendige Umweltplakette war nicht an Ihrem Fahrzeug angebracht oder Ihr TÜV ist abgelaufen.
Achtung: Sofern der Hinweiszettel von der Polizei stammt, wenden Sie sich bitte an eine Polizeidienststelle.
Das Knöllchen ist der Hinweis, dass Sie als Halter*in eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr begangen haben. Die Bußgeldstelle versendet daraufhin ein Schreiben. Je nach Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit, handelt es sich bei dem Schreiben um eine kombinierte schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/ Anhörung zur Ordnungswidrigkeit, nur eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit oder einen Zeugenfragebogen in dem dem*der Halter*in des Fahrzeugs Folgendes mitgeteilt wird:
- der Tatvorwurf bei geringfügigen Verstößen: das festgesetzte Verwarngeld
- die Art des Verfahrens
- die Verwarnungsnummer beziehungsweise das Aktenzeichen
- die zuständige Sachbearbeitung.
Zwischen dem Verstoß und dem Erhalt des Schreibens liegen etwa zwei Wochen.
Wenn Sie Auskunft erhalten wollen, warten Sie bitte ab, bis Sie das Schreiben der Bußgeldstelle erhalten haben. In dem Schreiben finden Sie die Verwarnungsnummer oder das Aktenzeichen. Ohne diese kann die Sachbearbeitung keine Auskunft erteilen.
Die Ziffern der Verwarnungsnummer oder des Aktenzeichens stehen auf dem Schreiben neben dem Betreff in einer Umrahmung oder unter 'Mein Zeichen' und beginnen entweder "71" oder mit "72".
Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Verfahren finden Sie hier:
Anhörung / Verwarnung
Anzeige / Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen
Sie müssen nicht persönlich vorsprechen, da Sie sich auch schriftlich äußern können. Auf jeden Fall benötigen Sie aber die Verwarnungsnummer oder das Aktenzeichen, die Sie im Schreiben der Bußgeldstelle finden. Falls Sie sich persönlich äußern möchten, müssen Sie einen Termin mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung absprechen.
Gebühren und Auslagen ergeben sich in unterschiedlicher Höhe je nach Art des Verfahrens. Diese sind gesetzlich festgelegt.