Geldgewinne
Besteht der mögliche Gewinn in Geld, dürfen die Spiele nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen des stehenden Gewerbes veranstaltet werden. In Spielhallen auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Spezialmärkten, die nach § 60 a Absatz 3 GewO konzessioniert sind, sind Geldgewinnspiele nicht zulässig.
In einem Betrieb dürfen höchstens drei derartiger Spiele veranstaltet werden, so regelt es § 4 der Spielverordnung (SpielV).
Warengewinne
Andere Spiele, die Warengewinne bieten, dürfen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (Reisegewerbe) oder in Gaststättenbetrieben in Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 SpielV (stehendes Gewerbe) veranstaltet werden. In Gaststättenbetrieben sind höchstens zwei solcher Spiele zulässig (§§ 3 Absatz 1; 5 SpielV). Dies gilt auch für Spiele, die nach § 5 a SpielV keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel Preis- und Gewinnspiele oder Ausspielungen.
Für die anderen zulässigen Veranstaltungsorte besteht keine mengenmäßige Einschränkung.
Preisspiele und Gewinnspiele
Preisspiele und Gewinnspiele sind Geschicklichkeitsspiele. Das Teilnahmeentgelt bei Preisspielen darf höchstens 15 Euro betragen. Die Gestehungskosten eines Gewinnes bei Ausspielungen dürfen höchstens 60 Euro betragen.
Ausspielungen
Ausspielungen sind die bei Marktveranstaltungen üblichen Glücksspiele, zum Beispiel Losverkäufe, und auch nur in deren Rahmen zulässig. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen 60 Euro nicht übersteigen. Mindestens 20 Prozent der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen; mindestens 50 Prozent der Gesamteinsätze müssen in Form von Sachpreisen an die Spieler*innen zurück fließen.
Sofern die Spiele nicht zu den durch § 5 a SpielV von der Erlaubnispflicht befreiten Spielen gehören, muss ihre Unbedenklichkeit bei Veranstaltung im stehenden Gewerbe durch das Bundeskriminalamt oder bei Veranstaltung im Reisegewerbe das Landeskriminalamt bestätigt sein.