Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht Ihnen den dauerhaften Betrieb Ihrer Gaststätte und ist nur erforderlich, wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Wenn Sie keine alkoholischen Getränke ausschenken, genügt eine Gewerbeanmeldung. Sie können gleichzeitig oder nachträglich eine Stellvertretungserlaubnis für Ihre*n Stellvertreter*in beantragen.
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller*in zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach.
Die Gewerbeabteilung prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab.
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also
- Geschäftsführer*in
- Vorstandsvorsitzende*r
bei der Antragstellung vorzulegen.
Die Gebühren für eine Gaststättenerlaubnis werden bei der Antragstellung für Sie errechnet und liegen zwischen 530,33 und 3.500 Euro.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro sowie die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 26 Euro für natürliche Personen, 33 Euro für juristische Personen und für jede weitere geschäftsführende Person 13 Euro.
Sie können die Gebühr überweisen oder bar einzahlen.