Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümer*innen erhoben, wenn zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung einer Straße von Grund auf erneuert oder verbessert wurden.

Für kleinere Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen fallen keine Straßenbaubeiträge an.

Downloads und Infos

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Wann wird der Straßenbaubeitrag erhoben?

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Ob Sie tatsächlich noch Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen zahlen müssen, hängt davon ab, wann die Durchführung der Maßnahme beschlossen wurde. 

Soweit die abzurechnende Maßnahme vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde, wird der Straßenbaubeitrag von den Anlieger*innen erhoben, nachdem die Maßnahme abgeschlossen wurde und dem vom Rat in der Maßnahmensatzung festgesetzten Bauprogramm entspricht. Es gibt noch zahlreiche Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden und für die weiterhin Beiträge von den Anlieger*innen erhoben werden müssen.

Am 28. Februar 2024 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden bzw. werden, nicht mehr erhoben werden können. Für diese Maßnahmen wird der Einnahmeausfall vom Land NRW erstattet.

Für die vor dem 1. Januar 2024 beschlossenen straßenbaulichen Maßnahmen müssen wir nach § 8 und § 26 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NRW Straßenbaubeitraäge zur Deckung der Kosten erheben. Für Straßenausbaumaßnahmen, die zwischen 1. Januar 2018 und 31. Dezember 2023 erstmals beschlossen wurden, trägt das Land diese Kosten durch Zuschussleistung an die Gemeinden nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 3. Mai 2022.

Wer muss den Straßenbaubeitrag zahlen?

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Welchen Anteil tragen die Anlieger*innen?

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Welche Kosten werden verteilt?

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Auf welche Grundstücke werden die Kosten verteilt?

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Wie wird der Beitrag ermittelt?

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Wie läuft das Beitragsverfahren ab?

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Wann wird der Beitrag fällig?

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Rechtliche Voraussetzungen

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Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-23639
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

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