Werden Straßen, Wege oder Plätze erstmalig und endgültig ausgebaut, müssen wir Sie als Grundstückseigentümer*in durch Erschließungsbeiträge an den Kosten beteiligen. Auch für selbständige Grünanlagen oder Lärmschutzeinrichtungen können Erschließungsbeiträge anfallen.
Der endgültige Erschließungsbeitrag darf erst erhoben werden, wenn die Straße beziehungsweise der Straßenabschnitt in allen Teilen endgültig fertiggestellt ist sowie folgende rechtliche Voraussetzungen vorliegen:
- die ausgebauten Flächen befinden sich vollständig in städtischem Eigentum
- der beitragsfähige Aufwand ist feststellbar
- die Anlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet und
- die planungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt
Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht die sachliche Beitragspflicht.
Die planungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn der Ausbau entweder in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen stattgefunden hat und dokumentiert ist.
Solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, können wir Vorausleistungen fordern oder aufgrund eines Kostenspaltungsbeschlusses Beiträge für bereits endgültig hergestellte Straßenbestandteile, wie zum Beispiel Fahrbahn, Gehwege erheben.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-23639
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
- Öffnungszeiten
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Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.