Das seit 1. Januar 2001 bestehende Infektionsschutzgesetz verlangt eine Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaftseinrichtungen. Die bisher übliche medizinische Untersuchung wurde ersatzlos gestrichen.

Downloads und Infos

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Wer benötigt eine Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz?

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Wer muss diese Belehrungen durchführen?

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Informationen für Arbeitgebende

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Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Aus- und Weiterbildung in der Hygiene (Belehrungen)
Neumarkt 15-21
50667 Köln
Telefon
0221 / 221-25155 0221 / 221-25638 oder Bürgertelefon: 115 oder 0221 / 221-0
Telefax
0221 / 221-28635
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Öffnungszeiten

Anmeldezeitraum: Montag, bis Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr
Nachmittags: nach Vereinbarung

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