Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Pittbull Terrier,
- Staffordshire Bullterrier.
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Unter Kreuzungen versteht man Hunde, bei denen der Phänotyp (das äußere Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall müssen Sie als Halterin oder Halter nachweisen können, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt.
Zur Anmeldung können Sie das neue Online-Anmeldeverfahren nutzen. Weitere Infos siehe unten unter "Online anmelden".
Es kann sein, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung nimmt die zuständige Behörde vor, das heißt, die amtliche Tierärztin oder der amtlichen Tierarzt.
Darunter fallen Hunde, die
- mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind
- dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen
- einen Menschen grundlos gebissen haben
- einen Menschen gefährlich angesprungen haben
- einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben
- andere Tiere (Wild, Vieh, Katzen) hetzen oder beißen
Beachten Sie, dass auch kleine Hunde im Einzelfall gefährlich sein können.
Die Übernahme eines gefährlichen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich, da ein öffentliches Interesse bestehen muss.
Wenn Sie ein solches öffentliches Interesse nachweisen müssen, dann müssen Sie belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt bei einer Übernahme aus dem Tierheim vor, weil Sie dadurch der Öffentlichkeit die Unterbringungskosten für dieses Tier ersparen.
Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben. Eine Übernahme von privat ist nur erlaubt, wenn der Hund eine spezielle Ausbildung erhalten hat, wie Blindenführhund oder Rettungshund und entsprechend dieser Ausbildung eingesetzt wird.
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag). Sie werden dann entsprechend benachrichtigt.
Telefonisch erreichen Sie uns unter folgenden Nummern (nach Haltername):
A bis C: 0221 /221-26075
D bis G: 0221 /221-27601
H bis K: 0221 /221-32364
L bis P: 0221 /221-32806
Q bis S: 0221 /221-28460
T bis Z: 0221 /221-32363
Zudem erreichen Sie uns über die Faxnummer 0221/221-6569777 oder per E-Mail unter:
ueberwachung-hundehaltung@stadt-koeln.de
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort
Gebühr: Euro 100
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Aktenlage
Gebühr: Euro 70
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort
Gebühr: Euro 60
Die Gebühren können Sie bar oder bargeldlos mit Karte bezahlen.