Einführung eines Freibetrags in der Krankenversicherung zum 1. Januar 2020
Ende letzten Jahres wurde das Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG).
Dieses Gesetz führt für Betriebsrenten einen Freibetrag in Höhe von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung (2020: 159,25 Euro) in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Bisher wurden Betriebsrenten oberhalb der Freigrenze von 159,25 Euro komplett verbeitragt. Ab dem 1. Januar 2020 sind Krankenversicherungsbeiträge nur noch für den Anteil oberhalb dieser Grenze fällig.
Erhöhung der monatlichen Auszahlung um 24,84 Euro in 2020
Für einen Großteil unserer Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher erhöht sich somit die Netto-Rentenauszahlung. Bei einem angenommenen Krankenversicherungssatz von 15,6 Prozent (Krankenkassenbeitrag 14,6 Prozent plus 1,0 Prozent Zusatzbeitrag) ergibt sich für Renten über 159,25 Euro monatlich eine Erhöhung der ausgezahlten monatlichen Rente um 24,84 Euro.
Keine Beitragszahlung für Betriebsrenten unterhalb von 159,25 Euro
Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner fallen für Betriebsrenten unterhalb der Freigrenze von aktuell 159,25 Euro auch zukünftig keine Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge an.
Keine Änderung für Pflegeversicherungsbeiträge
In der Pflegeversicherung sind für Betriebsrenten oberhalb von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung weiterhin Pflegeversicherungsbeiträge für den gesamten Rentenbetrag abzuführen.
Keine Änderung für freiwillig Versicherte
Für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner ist, wie bisher, die gesamte Betriebsrente kranken- und sozialversicherungspflichtig, auch wenn die Rente unterhalb der Freigrenze von aktuell 159,25 Euro liegt.
Praktische Umsetzung zum 1. Januar 2020 noch nicht möglich
Da das Gesetz erst am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat gebilligt wurde, ist aktuell die praktische Umsetzung noch nicht möglich. Hierfür müssen die Krankenkassen zunächst das Zahlstellenmeldeverfahren überarbeiten. Anschließend müssen die technischen Verfahren bei den Krankenkassen und bei uns angepasst werden. Sobald dies erfolgt ist, werden wir rückwirkend zum 1. Januar 2020 den Einbehalt der Krankenversicherungsbeiträge prüfen und zu viel einbehaltene Beiträge nachzahlen. Eine Antragstellung ist hierfür nicht nötig.