Verkaufsverbot der Stadt setzt EU-Verordnung um

Der Verkauf von Lebensmitteln, denen Nikotin zugesetzt wurde, wird verboten. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln reagiert damit auf vermehrte Funde von sogenannten Nikotinbeuteln bei Kontrollen des Einzelhandels.  

Nikotinbeutel, auch Nicotine Pouches genannt, enthalten ein Pulver, das aus Nikotinsalzen und Trägerstoffen besteht. Zum Konsum wird der Nikotinbeutel in den Mund genommen und unter die Lippe oder in die Wangentasche gelegt. Das gesamte Erzeugnis wird eingespeichelt und gegebenenfalls im Mund hin und her bewegt. Dadurch werden die Inhaltsstoffe wie Nikotin, Aroma- und Süßstoffe sowie weitere Zusatzstoffe herausgelöst. Nikotinbeutel werden daher rechtlich als Lebensmittel eingestuft.  

Die Einzelsubstanz Nikotin wurde bisher nicht als Lebensmittel verzehrt oder als Lebensmittelzutat verwendet. Sowohl bei synthetischem Nikotin als auch bei dem aus der Pflanzengattung Nicotiana gewonnen Produkt handelt es sich daher um ein "neuartiges Lebensmittel".  

Neuartige Lebensmittel dürfen gemäß EU-Verordnung in der Europäischen Union jedoch nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Zulassung besitzen. Da für Nikotin keine Zulassung vorliegt, darf dieses nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Lebensmittel, denen Nikotin nur zugesetzt ist.  

Die Allgemeinverfügung setzt damit die ohnehin in der Europäischen Union geltenden Regelungen auf städtischer Ebene um. Nicht von der Allgemeinverfügung erfasst werden Lebensmittel, die Nikotin aus natürlichen Quellen in geringen Mengen enthalten. Dies ist zum Beispiel bei Tomaten oder Kartoffeln aus der Gattung der Nachtschattengewächse der Fall. Ebenfalls nicht erfasst werden sogenannte Nikotinkaugummis oder ähnliche Präparate, die im Rahmen von Nikotinersatztherapien eingesetzt werden und als Arzneimittel einzustufen sind.  

Die vollständige Allgemeinverfügung ist hier abrufbar.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit