Mit unserem Informationsblatt 1/2023 haben wir Sie unter anderem zur Frist- und Formbedürftigkeit im Widerspruchsverfahren informiert. Bislang war es möglich, einen schriftlichen sowie unterschriebenen Widerspruch per E-Mail oder auch abfotografiert per Beihilfe-App einzureichen.

Aufgrund einer Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht mehr möglich, mittels einfacher E-Mail einen Widerspruch einzulegen. Hierzu zählt auch ein Widerspruchsschreiben mit einer unterschriebenen PDF-Datei, die an eine einfache E-Mail angehängt ist.

Ein nicht formgerechter Widerspruch führt daher auch nicht zur Fristwahrung.

In elektronischer Form können Sie einen Widerspruch nur

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
  • mit einer elektronischen Übersendung mittels De-Mail mit Absenderbestätigung

einlegen. 

Weitere Informationen zur rechtsverbindlichen formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der Stadt Köln

Rechtsprechung

  • OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2023, 14 B 1351/22
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Juni 2022, 1 M 43/22 OVG