Nur vollständige und schlüssige Anträge können von uns bearbeitet werden. Fehlt etwas, geben wir Ihnen Gelegenheit, die Bauvorlagen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzubessern.
Sie erhalten dazu eine Aufforderung zur Nachbesserung mit einer Auflistung der Mängel und die Möglichkeit, die nachgebesserten Unterlagen erneut hochzuladen. Können Sie die Frist nicht wahren, müssen Sie alle Unterlagen als neuen Antrag hochladen.
Um Sie zu unterstützen, geben wir Ihnen einen detaillierten Überblick, welche Bauvorlagen Sie in welcher Form dem Antrag beifügen müssen:
Mit der digitalen Antragstellung ist es nicht mehr erforderlich, das Antragformular (Anlage I/1 oder I/2 zur VV BauPrüfVO) auszufüllen und hochzuladen, da die dort enthaltenen Informationen im Bauportal.NRW von Ihnen abgefragt werden. Falls Sie den digitalen Vordruck dennoch ausfüllen und beifügen möchten, verwenden Sie das Formular des Bauministeriums des Landes NRW. Mit Wegfall des gesetzlichen Schriftformerfordernisses müssen die Formularvordrucke nicht mehr unterschrieben werden.
Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an.
Planungs- oder bauordnungsrechtliche Einzelfragen müssen von Ihnen so konkret ausformuliert sein, dass wir diese mit "Ja" oder "Nein" beantworten können.
Stellt eine Gesellschaft oder Firma den Antrag, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen angeben. Der Name dieser Person muss als Vertreter eingetragen sein. Lebt die als Bauherrschaft auftretende Person im Ausland, benötigen wir eine empfangsbevollmächtigte Person mit zustellfähiger Adresse in Deutschland. Diese Person muss auch in der Vollmacht benannt sein.
Der Lageplan sollte im Maßstab 1:500 oder 250 auf der Grundlage einer Flurkarte erstellt sein. Der für einen Vorbescheid meist ausreichende einfache Lageplan kann üblicherweise von der entwurfsverfassenden Person gezeichnet werden. Im Lageplan muss das geplante Vorhaben mit seiner Lage- und Bauteilbemassung sowie den Gelände- und Bauteilhöhen dargestellt sein. Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer anderen Ortssatzungen, so müssen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen daraus im Lageplan dargestellt sein.
Auch wenn der Lageplan von einem*r Vermesser*in angefertigt sein sollte, achten Sie bitte darauf, das immer auch die entwurfsverfassenden Person mit Vor- und Nachnahme sowie Büroanschrift im Lageplan genannt wird.
Speicherfomat ist das PDF-Format. Auch in diesem Format müssen alle Zeichnungsebenen (Layer) in einer Ebene zusammengeführt werden.
Die Flurkarte benötigen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Sie darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie kann über den unten genannten Link direkt digital bereitgestellt werden. Die Flurkarte wird auch als Liegenschaftskarte oder amtlich "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" bezeichnet.
- Geht es um die planungsrechtliche Einfügung Ihres Vorhabens in die nähere Umgebung, laden Sie bitte einfache Ansichtszeichnungen hoch, die möglichst auch die Nachbarbebauung mit Ihren Wand- und Dachhöhen darstellen. Diese sind dann Teil des Einfügungsnachweises, der bei "Bauvorlagen, die Sie je nach Vorhaben einfügen müssen" erläutert wird.
- Grundrisszeichnungen sind meist nur dann erforderlich, wenn Sie Einzelfragen zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen.
- Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.
- Auch mit Wegfall des Unterschriftserfordernis muss die entwurfsverfassenden Person mit Vor- und Nachnahme sowie Büroanschrift in den Bauzeichnungen genannt werden.
- Speicherfomat ist das PDF-Format. Auch in diesem Format müssen alle Zeichnungsebenen (Layer) in einer Ebene zusammengeführt werden.
- Wenn Sie die Erweiterung vorhandener Gebäude planen, kann es sinnvoll sein, Bestandspläne mit dem Antrag hochzuladenn.
Die Bandbreite der Bauvorhaben ist so vielfältig, dass bei den nun folgenden Hinweisen nicht jeder Einzelfall abgedeckt werden kann. Außerdem können je nach Fragestellung der Voranfrage weitere Nachweise und Genehmigungen im Verlauf der Prüfung oder nach dem Erhalt von Stellungnahmen beteiligter Ämter erforderlich werden. Die folgende Liste ist also nicht abschließend.
Üblich sind Befreiungs-, Abweichung oder seltener Ausnahmeanträge, wenn Sie zum Beispiel von den planungsrechtlichen Vorgaben eines Bebauungsplanes oder einer anderen Ortssatzung befreit werden möchten oder von bauordnungsrechtlichen Vorgaben abgewichen oder eine Ausnahme erwirkt werden soll.
Hierfür ist kein separates Formular erfoderlich, da dies in der Abfrage für die Grunddaten des Vorbescheides abgefragt wird. Separate Befreiungs-, Abweichungs- oder Ausnahmeanträge sind nur für baugnehmigungsfreie Vorhaben erforderlich, die dann außerhalb eines Vorbescheids- oder Baugenehmigungsverfahrens gestellt werden müssen.
Denken Sie bitte daran, die für die Beurteilung der Befreiung, Abweichung oder Ausnahme notwendigen Bauvorlagen in Form von Berechnungen und/oder Plänen mit dem Vorbescheidsantrag hochzuladen.
Dieses benötigen wir nur dann, wenn Sie zur Beurteilung der Fragestellung notwendig wird, zum Beispiel bei Vorliegen einer Gestaltungssatzung mit entsprechenden Vorgaben. Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck Anlage 1/7 Baubeschreibung, den Sie ausfüllen und hochladen müssen:
Die Betriebsbeschreibung ist bei allen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie freiberuflichen Tätigkeiten erforderlich. Gültig ist auch in diesen Fällen nur der vorgeschriebene Vordruck, den Sie ausgefüllt hochladen müssen. Besonders die Angaben zur Art des Betriebes oder der Anlage erfordern eine exakte Beschreibung, zum Beispiel der angebotenen Dienstleistung.
Wenn für das Grundstück keine qualifizierter Bebauungsplan vorliegt und es im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liegt, muss sich ein Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen. In diesem Fall benötigen Sie einen Einfügungsnachweis.
Wichtige Kriterien für die Einfügung sind die Trauf- und Firsthöhe, das Volumen (Bruttorauminhalt in m³) des geplanten Gebäudes und die von dem geplanten Gebäude überbauten Fläche einschließlich der vorderen und hinteren Baufluchten. Auch die Bauweise spielt eine Rolle (offene oder geschlossene).
Sie sollten dabei für alle vorgenannten Kriterien mindestens zwei Vorbilder in Form von vorhandenen Gebäuden aus der prägenden, näheren Umgebung benennen können.
In welcher Form Sie die Einfügung nachweisen, bleibt Ihnen überlassen. Üblich sind zum Beispiel einfache Lagepläne mit Darstellung und Angabe der Höhen der geplanten und vorbildhaften Gebäude und der vor Ort üblichen vorderen und hinteren Baufluchten. Die Höhenentwicklung kann auch über Straßenansichtszeichnungen nachgewiesen werden. Auch eine zusätzliche Fotodokumentation kann als Teil des Nachweises hilfreich sein. Zum Einfügungsnachweis gehören in der Regel auch die Berechnungen zur überbauten Fläche ohne Grundstückgrößenbezug und zum Bruttorauminhalt.
In der Regel betrifft dies Gutachten, die erforderlich werden, wenn Sie von planungsrechtlichen Vorgaben abweichen möchten. Um die planungsrechtliche Zulässigkeit Ihres Vorhabens prüfen zu können, können diese Gutachten auch für ein Vorbescheidsverfahren erforderlich werden. Ob ein Gutachten für das Verfahren tatsächlich notwendig ist, erfragen Sie bitte bei den Fachämtern. Meist ist dies bei gewerblichen Vorhaben der Fall. Wenn von Ihrem Bauvorhaben zum Beispiel potenziell eine Lärmbelastung ausgehen kann, kommt es auf die Umgebung an, ob ein Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Lärmemissionen erforderlich ist. Beispiele dafür sind etwa Außengastronomien in Innenhoflagen, lärmverursachende Gewerbebetriebe, Versammlungsstätten, längere An- und Abfahrten für Pkw oder Lkw und andere Vorhaben, bei denen der etwaige Schutz einer sensiblen Umgebung zu berücksichtigen ist. Weitere Themen für Sachverständigen-Gutachten sind der Artenschutz oder eventuelle Altlasten auf dem Grundstück. Die Aufzählung kann hier nicht abschließend sein.
Zu den Themen Artenschutz und Altlasten informieren Seiten des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes:
Hiermit sind insbesondere die notwendigen Nachweise gemeint, die Sie zum Nachweis von konkreten planungsrechtlichen Vorgaben vorwiegend aus Bebauungsplänen benötigen. Diese werden unter der Überschrift "Maß der baulichen Nutzung" zusammengefasst. Das können zeichnerische Festsetzungen sein, wie etwa Baulinien oder Baugrenzen für überbaubare Flächen, oder auch konkrete Obergrenzen maximaler Höhen sowie die Anzahl der Vollgeschosse. Als maßgebliche Verhältniszahlen werden festgelegt:
- die Grundflächenzahl (GRZ)
- die Geschossflächenzahl (GFZ) und seltener
- die Baumassenzahl (BMZ).
Hierzu müssen Sie dem Antrag entsprechende zeichnerische und rechnerische Nachweise beilegen.
Auch Nachweise über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche sowie eine Nutzflächenberechnungen können bei Vorbescheiden notwendig werden.
Bei Gebäuden erstellen Sie bitte außerdem die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277. Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind oder bei Änderung von Bauteilen innerhalb bestehender Gebäude, müssen Sie die voraussichtlichen Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer ermitteln und angeben.
Falls Sie Fragen zu den Stellplätzen bereits im Vorbescheid klären möchten, müssen Sie diese als Einzelfrage formulieren und entsprechende prüffähige Bauvorlagen zum Thema vorlegen. Auch wenn es durch planungsrechtliche Vorgaben zum Beispiel in einem Bebauungsplan konkrete Vorgaben zu Stellplätzen gibt, müssen Sie dazu eine Aussage machen. Nachfolgend finden Sie eine grundsätzliche Erläuterung zur Stellplatzthematik.
Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Pkw und Fahrräder, auf dem Grundstück dauerhaft bereitgestellt und im Lageplan zum Antrag eingezeichnet werden. Für fast alle Vorhaben ist eine Stellplatzberechnung einzureichen. In zuvor geschilderten Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen.
Die Menge der erforderlichen Stellplätze ergibt sich aus der Richtzahlliste für Kfz- und Fahrradstellplätze, die Teil der kommunalen Stellplatzsatzung ist. Wenn die von Ihnen geplante Nutzungsart nicht enthalten ist, orientieren Sie sich an einer Nutzung, die einen vergleichbaren Stellplatzbedarf auslöst. Bei der Berechnung wird eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch standortgebundene Reduzierungsfaktoren berücksichtigt. Eine Übersicht über die Zonen finden Sie im Übersichtsplan Stellplatzreduzierung ÖPNV, die ebenso Teil der Stellplatzsatzung ist. Die Abminderungsfaktoren werden ebenso in der kommunalen Stellplatzsatzung behandelt.
Werden bei der von Ihnen geplanten Maßnahme Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Pkw-Stellplätze oder Garagen und Fahrradstellplätze in ausreichender Zahl auf dem Grundstück herzustellen. Betrifft Ihr Vorhaben die Nutzungsänderung oder bauliche Änderung von Anlagen, müssen Sie die zusätzlich notwendigen Stellplätze ebenfalls in ausreichender Zahl nachweisen und im Lageplan einzeichnen.
Die Stellplätze müssen außerhalb öffentlicher Flächen vorrangig auf dem eigenen Baugrundstück entstehen. Sie sind jedoch auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung möglich. In diesem Fall muss auf diesem Grundstück eine Baulast eingetragen werden. Können Sie notwendige Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten nachweisen, kann in engen Grenzen und gegen Zahlung einer Ablösesumme darauf verzichtet werden. Die Stellplatzablöse ist eine Einzelfallentscheidung am Ende des Genehmigungsverfahrens. Die Entscheidung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Die Ablöse wird in § 6 der Stellplatzsatzung geregelt, der Zonenplan ist Teil der Stellplatzsatzung. Die Ablösebeträge sind zweckgebunden und werden von uns in Maßnahmen investiert, die eine Stärkung des Umweltverbundes im gesamten Stadtgebiet zum Ziel haben.
Bei Fragen zur kommunalen Stellplatzsatzung oder wenn Sie nicht erkennen können, in welcher Zone Ihr Antragsgrundstück liegt, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Amt für Straßen und Radwegebau:
Für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich gemäß der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches benötigen wir zusätzlich eine Amtliche Basiskarte NRW, früher auch Deutsche Grundkarte genannt, vorzugsweise im Maßstab 1 : 5.000. Die Basiskarte erhalten Sie beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster. Das betroffene Grundstück oder das Vorhaben kennzeichnen Sie bitte in der Karte.
Der Antrag auf Vorbescheid mit allen Bauvorlagen muss gemäß § 77 (2) Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) von einer entwurfsverfassenden Person mit Bauvorlageberechtigung aufgestellt werden. Bauvorlageberechtigte Personen sind in der Regel Architekt*innen, näheres regelt § 67 BauO NRW 2018. Der Nachweis der Berechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erbracht werden.
Nur beim sogenannten "einfachen Vorbescheid" gemäß § 77 (2) Satz 3 BauO NRW 2018 kann auf eine bauvorlageberechtigte Person verzichtet werden.
Alles, was Sie zum "Einfachen Vorbescheid" wissen müssen, ist ganz unten auf dieser Seite erläutert.
Eine Erklärung zum Baumschutz benötigen Sie in der Regel nur, wenn Sie schon im Vorbescheid eine verbindliche Entscheidung über den Umgang mit geschützten Bäumen auf dem Grundstück herbeiführen möchten. Auch können konkrete planungsrechtliche Vorgaben vorliegen, zum Beispiel in einem Bebauungsplan, der geschützte Bäume auf Privatgrundstücken festgesetzt. Werden diese Bäume von Vorhaben nicht betroffen oder geschädigt, müssen sie darüber eine sogenannte Negativerklärung abgeben. Dafür verwenden Sie das unten verlinkte Formular. Andernfalls stellen Sie einen Antrag auf Baumfällung oder Rückschnitt. Näheres erläutert die ebenfalls unten verlinkte Infoseite.
Im Lageplan müssen die auf dem Baugrundstück vorhandenen und die vom Vorhaben betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken eingetragen sein. Insbesondere bei großem Baumbestand kann alternativ ein separater Lageplan erstellt werden. Ersichtlich sein müssen die Standorte, die Baumarten, der Kronendurchmesser und der Stammumfang in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
Ihnen fehlen Unterlagen zu einem bestehenden Gebäude? Als Eigentümer*in können Sie abgeschlossene archivierte Baugenehmigungsakten Ihres Grundstücks einzusehen. Sie können hierfür auch jemanden mit einer Vollmacht beauftragen. Archivierte Bauakten können bei unserem Zentralen Aktendepot nach Terminvereinbarung eingesehen werden:
Sie möchten lediglich klären, ob auf einem Grundstück grundsätzlich gebaut werden darf?
Dann haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten "Einfachen Vorbescheid" mit reduzierten Unterlagen bei uns zu beantragen. Hier finden Sie weitere Informationen:
Der "Einfache Vorbescheid" klärt gemäß § 77 Absatz 2 Satz 3 der Bauordnung NRW 2018 nur über die Vereinbarkeit (Ihres Vorhabens) mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
Geprüft wird also lediglich, welche Nutzungsart geplant ist, ob in offener oder geschlossener Bauweise und auf welcher Fläche und Lage auf dem Grundstück gebaut werden darf.
Der einfache Vorbescheid eignet sich somit insbesondere zur Klärung der Frage, ob überhaupt auf einem Grundstück in einer bestimmten Lage gebaut werden darf. Diese Fragestellung kommt häufig beim Übergang zwischen bebauten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch auf. Oder auch, wenn unklar ist, ob sich in zweiter Baureihe, also im hinteren Grundstücksbereich, eine geplante Bebauung einfügt.
Das Maß der baulichen Nutzung wie Höhe und Bauvolumen oder Abweichungen von konkreten Vorgaben aus einem Bebauungsplan, wie zum Beispiel Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ), können im einfachen Vorbescheidsverfahren nicht geprüft werden.
Um einen einfachen Vorbescheid zu beantragen, benötigen Sie keine entwurfsverfassende Person mit Bauvorlageberechtigung. Wir benötigen allerdings die folgenden Unterlagen, zu denen auch maßstäbliche Zeichnungen gehören:
- Bei der Abfrage der Fragestellung klicken Sie "planungsrechtliche Zulässigkeit" an, und geben bitte folgendes an: "Errichtung xxx, Vorbescheid gemäß § 77 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018". Nur so erkennen wir, dass es sich um einen einfachen Vorbescheid handelt.
- Flurkarte, diese muss amtlich, aktuell und maßstabsgetreu sein. Den Link finden Sie oben unter "Bauvorlagen, die Sie immer beifügen müssen".
- In eine maßstabsgetreuen Kopie der vorgenannten Flurkarte, die Sie als "Lageplan" überschreiben und mit Datum unterschreiben, ist maßstäblich und bemaßt die geplante überbaute Grundstücksfläche (ohne Angaben zur Höhe des geplanten Gebäudes!) einzuzeichnen. Ist eine entwurfsverfassende Person involviert, darf die amtliche Flurkarte nicht modifiziert werden, es muss dann ein einfacher Lageplan mit den oben genannten Angaben erstellt werden.
- Einfügungsnachweis, Benennung der möglichen Vorbilder ähnlich wie oben unter "Bauvorlagen, die Sie je nach Vorhaben beifügen müssen" beschrieben, gegebenenfalls Kenntlichmachung in der Basiskarte 1:5000.
- Basiskarte, möglichst im Maßstab 1:5000, den Link finden Sie ebenfalls unter "Unterlagen, die Sie immer beifügen müssen".
- Berechnung des ungefähren Raumvolumens des geplanten Gebäudes ("Bruttorauminhalt" in m³) oder Angabe der voraussichtlichen Baukosten.
Auf allen von Ihnen erstellten Unterlagen müssen Angaben zum Grundstück, Name und Anschrift der Bauherrschaft, falls vorhanden Name und Anschrift der entwurfsverfassenden Person, ein aktuelles Datum und eine Vorhabenbeschreibung enthalten sein.