Wenn Ihnen die Sperrung Ihres Gas- oder Stromanschlusses angekündigt wurde oder der Anschluss bereits gesperrt ist, können wir Ihnen gegebenenfalls helfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir Ihre rückständigen Strom- oder Gaskosten als Darlehen. Das bedeutet, dass wir Ihre Rückstände an Ihren Energieversorger zahlen werden und Sie den Betrag in monatlichen Raten an uns zurückzahlen.
Möglich ist dies für Personen die:
- bereits Hilfen nach dem SGB XII bekommen
- bereits Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen
- noch keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt haben
Falls Sie bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Außenstellen in den Bezirken des Amt für Soziales, Arbeit und Senioren
Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Übersicht.
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- Telefon
- siehe Durchwahl
- Telefax
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- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Außenstellen in den Bezirken des Amt für Soziales, Arbeit und Senioren
- Öffnungszeiten
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Montag, Dienstag und Donnerstag, 8 bis 12 Uhr, sowie nach Vereinbarung.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin, damit für Ihr Anliegen ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
- Antrag auf Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Merkblatt zur Beantragung von Sozialhilfe
- Mitwirkungspflichten
- Einverständniserklärung
- Anlage KI - Kinder bis 15 Jahre
- Anlage HG - Kinder ab 15 Jahre und Personen in der Haushaltsgemeinschaft
- Anlage Asyl
- Anlage BfU - Kosten für die Unterkunft
- Anlage MB - Mehrbedarfe (Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaft, Ernährung)
- Anlage EK - Einkommen
- Anlage VM - Vermögen
- Anlage UH - Feststellung von Unterhaltsansprüchen
- Anlage R - Rente
- Mietbescheinigung oder Mietangebot