Wir nehmen Ihre Anrufe entgegen, wenn Sie Störungen der öffentlichen Ordnung oder Verstöße im ruhenden Verkehr melden möchten. Beispiele sind etwa Ruhestörungen, falsch, behindernd oder gefährdend parkende Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland ("zugeparkte Garage"), unzulässige Nutzungen im öffentlichen Raum oder in Grünanlagen. Weitere Beispiele finden Sie in der Aufzählung.
Wir nehmen dann bei Bedarf einen Auftrag auf, geben diesen an die Außendienstkräfte weiter, so dass diese vor Ort zeitnah einschreiten können.
Im akuten Fall empfehlen wir dringend, ihr Anliegen über die Einsatzleitzentrale telefonisch zu melden. Diese ist erreichbar unter der Telefonnummer 0221 / 221-32000.
Bitte beachten Sie:
Die Rufnummer 0221 / 221-32000 ist keine Notrufnummer! Bitte rufen Sie bei Straftaten oder außerhalb der Erreichbarkeit der Einsatzleitzentrale die Polizei Köln unter 0221 / 229-0 oder im Notfall 110 und/oder die Feuerwehr 112 an.
Sie sind bei einem Bauvorhaben auf einen verdächtigen Gegenstand gestoßen?
Noch heute werden in Köln Munition, Granaten oder Bombenblindgänger aus den beiden Weltkriegen entdeckt. Solche Funde können große Schäden anrichten, da oftmals die Sicherheitsvorrichtung der Zündmechanismen durch Korrosion nicht mehr funktionieren. Die Sprengstofffüllungen sind aber zumeist zeitlich unbeschränkt funktionsfähig.
Bitte informieren Sie außerhalb unserer Erreichbarkeiten oder wenn Ihr Anruf nicht entgegen genommen werden kann, zur Gefahrenabwehr umgehend die Leitstelle der Polizei Köln unter der Telefonnummer 0221 / 229-0.
Ihr Fahrzeug ist nicht mehr da, wo Sie es abgestellt hatten? Könnte es sein, dass es abgeschleppt wurde?
Bitte wenden Sie sich an uns! Unter der Rufnummer 0221 / 221-32000 erhalten Sie weitere Informationen!
Telefonische Erreichbarkeit des Verkehrsdienstes
Welche Kosten entstehen?
Die Höhe der Kosten für einen Abschleppvorgang berechnet sich
- nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschleppkosten
- nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes = Verwaltungsgebühren
Generell gilt: Eine direkte Zahlung vor Ort reduziert die von Ihnen zu zahlenden Verwaltungsgebühren.
Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie aber Ihr Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt haben. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber bezahlt werden.
Falschparken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen das in einer Verwarnung oder Anzeige mitgeteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt von der Art des Parkverstoßes ab.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Verwaltungskosten und Gebühren ist § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (NRW) in Verbindung mit den §§ 7a und 11 der Kostenordnung für Nordrhein-Westfalen.