In Deutschland müssen Angehörige von Verstorbenen für die Bestattung sorgen. Ist der finanzielle Nachlass oder die Bestattungsvorsorge der verstorbenen Person nicht ausreichend und haben auch Sie als bestattungspflichtige Person keine ausreichenden Mittel, übernimmt in manchen Fällen das Sozialamt die Kosten ganz oder teilweise. Der Antrag kann zeitnah auch nach bereits erfolgter Bestattung gestellt werden.
Wann sind Sie verpflichtet, die Kosten für die Bestattung von verstorbenen Angehörigen zu übernehmen?
Sie sind dazu verpflichtet, wenn Sie in folgendem Verhältnis zu dem*der Verstorbenen stehen. Die Aufzählung ist nach der Rangfolge sortiert. Sie sind:
- erbberechtigte Person und haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen
- der*die getrennt lebende, nicht getrennt lebende oder geschiedene unterhaltsverpflichtende Ehepartner*in
- volljähriges Kind
- Mutter oder Vater
- volljährige Schwester/Bruder
- Großmutter oder Großvater
- volljähriges Enkelkind
Wichtig: Die Erbausschlagung entbindet nicht automatisch von der Bestattungsverpflichtung, denn die Verpflichtung zur Bestattung kann auch aus anderen Gründen bestehen.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Bestattungskosten
Aachener Straße 220
50931 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-93232
- Telefax
- 0221 / 221-93266
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Bestattungskosten
- Öffnungszeiten
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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach besonderer Terminvereinbarung.
Für eine persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten ist eine Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail erforderlich.