Gesetze oder Beschlüsse zum Gebetsruf
Derzeit gibt es in Deutschland keine Rechtsprechung und keinen Grundsatzbeschluss zum Gebetsruf. Nach aktuellem Rechtsstand und einem erstinstanzlichen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster im September 2020 ist aber davon auszugehen, dass die Gebetsrufe, im Sinne der freien Religionsausübung als Grundrecht, zu dulden sind, wenn sie sozialadäquat sind, ähnlich dem sakralen Kirchengeläut. Die Rechtslage bleibt dennoch bis zu einer Urteilsfindung vor dem Bundesverfassungsgericht unklar. Bis zu dem endgültigen Urteil obliegt es deshalb uns als einzelnen Kommunen, individuelle Lösungen zu finden.
Glockenläuten, Gebetsruf und Religionsfreiheit
Für das sakrale, religiös motivierte Glockenläuten können sich die Kirchen auf das Grundrecht der Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes berufen. Dem gegenüber können neben der Eigentumsgarantie, Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz, vor allem bei nächtlichem, schlafraubendem Lärm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz, der Nachbarschaft stehen.
Die Religionsfreiheit beinhaltet, dass niemand zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden darf. Es gibt jedoch kein Grundrecht darauf, vor fremden Glaubensbekundungen verschont zu werden und nicht mit den religiösen Handlungen anderer akustisch konfrontiert zu werden. So urteilte auch das Oberverwaltungsgericht Münster im September 2020 über eine Klage gegen den Gebetsruf einer muslimischen Gemeinde.