Winterdienst ist eine gemeinsame Sache

Im Rahmen der Straßenreinigungssatzung haben wir und die Grundstückseigentümer*innen bei der Winterwartung der Straßen und Gehwege einen Betrag zu leisten.

Wir haben die AWB beauftragt, weit über die gesetzlichen Regelungen hinaus, große Teile des Winterdienstes auf den Kölner Straßen durchzuführen.

Pflichten von Eigentümer*innen

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Schnee schippen ist schön © PantherMedia/Dieter Möbus

Gehwege sind bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dies ist grundsätzlich Sache der Grundstückseigentümer*innen. Aus unserer Straßenreinigungssatzung können Sie als Grundstückseigentümer*innen ersehen, ob für Sie eine Pflicht zur Reinigung und Winterwartung des Gehweges besteht.

Die Eigentümer*innen können die Arbeiten auf speziell beauftragte Personen wie die Mieter*innen oder professionelle Firmen übertragen. Die Verantwortung für den Zustand des Gehwegs liegt jedoch letztlich bei den Grundstückseigentümer*innen. Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter grundsätzlich sofort nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden.

Bei Schneefall nach 20 Uhr reicht in der Regel der Winterdienst am nächsten Morgen aus. Gehwege müssen an Werktagen um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr geräumt sein. Diese Regeln gelten auch bei Glatteisbildung.

Suche nach Winterdienst-Zuständigkeit
§ 5 der Straßenreinigungssatzung im Kölner Stadtrecht

Radwege

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Welche Streumittel dürfen verwendet werden?

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Weitere Informationen auf den Seiten der AWB

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Hinweis - Vorsicht bei gefrorenen Eisflächen

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