Ab 10 Watt Ausgangsleistung ist eine Prüfung von Sendeanlagen vorgeschrieben. Zuständig ist die Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post, die die Prüfungen vornimmt und eine so genannte Standortbescheinigung ausstellt. Mit der von der Bundesnetzagentur ausgestellten Standortbescheinigung sind alle gesundheitlichen Fragen abschließend geklärt, weil die Bundesnetzagentur garantiert, dass die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden.

Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post

Die Überwachung der Sendeanlagen liegt in der Zuständigkeit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) im Amt für Umweltschutz. Beginn oder Änderungen des Betriebes von Sendeanlagen müssen dem IWA angezeigt werden.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0221 / 221-25380 zur Verfügung.

Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft

Die Errichtung, Nutzungsänderung und bauliche Änderung von Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu 1,20 Meter Durchmesser und bis zu 10 Meter Höhe - Mobilfunksendeanlagen und sonstige Antennen und Sendeanlagen - sind genehmigungsfrei, wenn es sich um selbständige bauliche Anlagen handelt oder sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden sollen. Die zugehörigen Versorgungseinheiten sind genehmigungsfrei, wenn es sich um bauliche Anlagen bis 20 Quadratmeter Grundfläche und bis 4 Meter Höhe handelt, die dem Fernmeldewesen oder der allgemeinen Versorgung dienen.

Der Betreiber ist verpflichtet, vor Beginn die Notwendigkeit von Ausnahmen und Befreiungen schriftlich formlos beim Bauaufsichtsamt zu erfragen: ob Bebauungspläne, städtische Satzungen oder Wohngebiete nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorliegen. Bei Vorliegen dieser muss eine Ausnahme oder Befreiung beantragt werden.

Die Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt sind hier eng begrenzt. Sie wird in den allermeisten Fällen die vorgesehenen Standorte genehmigen müssen. Darüber hinaus können für Teilbereiche der Stadt in städtebaulich begründeten Fällen Gestaltungssatzungen erlassen werden.

Mobilfunksendeanlagen

Was sind Grenzwerte?

Für Hochfrequenzanlagen (Radio- und Fernsehsender, Mobilfunk) sind in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) Grenzwerte für Feldstärken, abhängig von der Frequenz einer Anlage, angegeben.

26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Mit diesen Grenzwerten wird der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt. Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden gesundheitliche Vorsorgekriterien berücksichtigt. Die Grenzwerte entsprechen den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Strahlenschutzkommission (SSK) und der internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP).

Wo kann ich Messungen beauftragen?

Messungen hochfrequenter Felder können durch die Mobilfunknetzbetreiber, im begründeten Einzelfall durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, und bei Zweifeln an der Richtigkeit der Daten der Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post, Außenstelle Köln, Telefon: 0221 / 94500-0, durchgeführt werden. Auch verfügen verschiedene Umwelt- oder Messinstitute über Messgeräte.

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post

Für die Prüfung ob die geltenden Strahlenschutzwerte eingehalten werden, ist allein die Bundesnetzagentur zuständig.

Sie erteilt danach für jede Mobilfunkantenne eine sogenannte Standortbescheinigung. Da ausschließlich die Bundesnetzagentur zuständig ist, darf die Stadt Köln die Frage der Strahlenbelastung nicht erneut prüfen. Auch kann sie nicht eigenmächtig niedrigere Grenzwerte festsetzen, da hierfür allein der Bund zuständig ist. Das Gesundheitsamt setzt sich in Gesprächen mit den Mobilfunkbetreibern dafür ein, die Strahlenbelastung in sogenannten sensiblen Bereichen, zum Beispiel Schulen oder Kindertagesstätten soweit wie technisch und wirtschaftlich vernünftig zu minimieren. Die Mobilfunkanbieter werden zum Beispiel aufgefordert, alternative Standorte anzubieten.

Kann ich etwas gegen die Errichtung und den Betrieb der Mobilfunkantennen unternehmen?

Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anlage haben, können Sie Kontakt zu den zuständigen Behörden aufnehmen.

Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post

Für die Überprüfung der Feldstärken ist die Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post, Außenstelle Köln, Telefon: 0221 / 94500-0, zuständig.

Bauaufsichtsamt

Bei baurechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauaufsichtsamt.