Im Übrigen sind wir nur auf der Grundlage eines Ersuchens einer anderen Vollstreckungsbehörde zur Amtshilfe verpflichtet.
Aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge führen wir die Beitreibung auch für folgende Gläubigerbehörden durch:
- Landeskasse Düsseldorf
- Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts
- Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG
Wir sind ebenfalls zur Durchführung der Vollstreckung für ausländische öffentliche Stellen verpflichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung dies vorsehen.
Gläubiger*innen, die nicht selbst Vollstreckungsbehörden sind, haben je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 37 Euro zu zahlen. Der Beitrag wird von uns nach Eingang des Vollstreckungsersuchens mit einer Rechnung angefordert. Gläubiger*innen, die selbst keine Vollstreckungen durchführen oder bei denen keine Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung gegeben ist, sind kostenersatzpflichtig. Der Kostenersatz besteht in Höhe des Betrages, der bei dem*der Schuldner*in nicht beigetrieben werden konnte. Die Vollstreckungsabteilung fordert den Kostenersatz nach Erledigung des Vollstreckungsersuchens bei dem*der Gläubiger*in an.