Ausschreibung zur Förderung von Städtepartnerschaftsprojekten 2025
Wir pflegen seit 1952 international städtepartnerschaftliche Beziehungen, um auf kommunaler Ebene
- zur Völkerverständigung und -aussöhnung beizutragen,
- gegenseitige Toleranz zu fördern,
- gemeinschaftlich eine Zukunft in Frieden und Freiheit zu gestalten,
- die Anerkennung der Menschenrechte zu fördern,
- die Umsetzung der "Nachhaltigen Entwicklungsziele" der Vereinten Nationen im Rahmen der Agenda 2030 (UN SDG)
zu unterstützen.
Neben den Kontakten auf der Verwaltungsebene sind es insbesondere die vielfältigen Begegnungen von Bürger*innen, die unsere Städtepartnerschaften prägen. Mit dem Förderprogramm "Städtepartnerschaften gestalten!" werden Projekte der Zivilgesellschaft unterstützt, die auf diese Ziele ausgerichtet sind.
Im Hinblick auf die "Europäische Charta der Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene" begrüßen wir Projekte, die in ihrer Planung und Umsetzung Gleichstellungsaspekte berücksichtigen. Ebenso ist es besonders wünschenswert, wenn bei den Aktivitäten - soweit möglich - auch auf den Fairen Handel geachtet wird.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Vorbehaltsklausel:
Diese Ausschreibung und die Bearbeitung der Anträge erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2025/2026 und der Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltsmittel!
Die Antragsfrist für die Vergaberunde 2025 endet am 31. März 2025!
A. Förderschwerpunkte
Die vorgeschlagenen Projekte und Aktivitäten dienen der Pflege der gesamtstädtischen, internationalen Städtepartnerschaften und der globalen Nachhaltigkeit unter anderem in den Bereichen
- Demokratie- und Friedensförderung
- Kultur, Bildung, Jugend, Sport, Soziales
- Umwelt und Klima
- Menschenrechte
Unterstützt werden Projekte und Aktivitäten, die auf einen gegenseitigen und nachhaltigen Austausch ausgerichtet sind.
Als besonderer Förderschwerpunkt für 2025 wurde darüber hinaus definiert:
- "Liberale Demokratie und ihre Institutionen in Europa und weltweit stärken"
Vor dem Hintergrund des wachsenden Populismus im Inneren und der Zunahme von autoritären und radikalen Regimen in allen Regionen der Welt, ist unsere liberale Demokratie, die uns Jahrzehnte Frieden beschert hat, gefährdet. Diesen Tendenzen auch im Kontext des UN-Nachhaltigkeitsziels 16 "Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen" (SDG 16) wirksam zu begegnen, ist eine drängende, gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Projekte und Aktivitäten, die diese Förderschwerpunkte betreffen, werden daher bevorzugt berücksichtigt.
B. Rahmenbedingungen für die Förderung
1. Was kann gefördert werden?
Zuwendungen werden nur für einzelne, inhaltlich und finanziell abgrenzbare Vorhaben gewährt (Projektförderung). Eine institutionelle finanzielle Unterstützung ist ausgeschlossen.
Es können nur Projekte gefördert werden, die mit den unter Punkt A. definierten Förderschwerpunkten zur Förderung städtepartnerschaftlicher Beziehungen auf der Ebene der Zivilgesellschaft übereinstimmen. Es müssen aber nicht alle Schwerpunkte abgedeckt werden.
Unabhängig von den unter A. genannten Förderschwerpunkten sind bei der Vergabe der Fördermittel folgende Kriterien wichtig:
- Das Vorhaben spricht eine breite Zielgruppe in der Bevölkerung in Köln und/oder der Partnerstadt an.
- Das Vorhaben kann in eine bestehende und bewährte Veranstaltungsreihe integriert werden.
- Das Vorhaben schließt mehrere Kölner Partnerstädte mit ein und dient der Vernetzung der Städtepartnerschaftsarbeit.
Es müssen allerdings nicht alle Kriterien erfüllt sein.
2. Was nicht gefördert wird:
Nicht gefördert werden Projekte,
- die kommerziell oder parteipolitisch ausgerichtet sind,
- die nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundgesetztes vereinbar sind. Dazu gehören beispielsweise Projekte mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung sowie mit rassistischen, antisemitischen, queerfeindlichen oder frauenfeindlichen Inhalten.
Demonstrationen und vergleichbare Aktionen jeglicher Art sind von einer Projektförderung ebenfalls ausgeschlossen. - die touristische Maßnahmen wie Bürger*innen-, Gremien- und Vorstandsreisen oder private Austauschaktivitäten darstellen. Dies gilt auch, wenn sie mit Bildungsaktivitäten kombiniert werden.
3. Wer kann einen Zuschuss beantragen?
- Antragsberechtigt sind gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine und Initiativen, Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen) sowie Kirchengemeinden mit Sitz in Köln.
- Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Allerdings können mehrere juristische Personen einen gemeinsamen Antrag stellen.
- Auf der Ebene der Bürger*innen sind die eingetragenen Vereine zur Förderung der Städtepartnerschaften die wichtigsten Partnerinnen der Stadt Köln. Projekte und Aktivitäten, die von den Städtepartnerschaftsvereinen oder in Kooperation mit ihnen initiiert und durchgeführt werden, werden besonders berücksichtigt.
4. Welche Kosten können bezuschusst werden?
Ein Zuschuss kann nur für projektbezogene Sachkosten wie:
- Reisekosten für Projektbeteiligte wie Künstler*innen, Vortragende etcetera,
- Druckkosten,
- Raummieten, (projektbezogen, angemessen, anteilig)
- Honorare wie beispielsweise Künstler*innengagen, Vortragshonorare, Honorare für Übersetzer*innen, Gutachten oder
- Beschaffung von Verbrauchsmaterialien gewährt werden.
Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
Ebenfalls können projektbezogen ehrenamtlich erbrachte Leistungen bezuschusst werden.
Anerkannt werden ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung. Pro geleistete Arbeitsstunde ist eine pauschale Vergütung in Höhe von 15 Euro festzusetzen. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen darf 20 Prozent der übrigen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Ausgaben ohne Ehrenamtsanteil) nicht überschreiten.
Es ist zur Vorlage bei der Projektabrechnung ein Stundennachweis zu führen.
Nicht zuschussfähig sind:
- Anschaffungskosten zur Durchführung des Projektes
- für benötigte Bürogeräte wie zum Beispiel Laptop, Beamer
- anderweitige, investive, auf dauerhafte Nutzung angelegte Geräte wie zum Beispiel Kaffeeautomaten, Popcornmaschinen, - Zuführungen zu Rücklagen,
- nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (Ausnahme Anerkennung ehrenamtlicher Leitungen, siehe oben),
- Spenden,
- Kosten, die durch Fehlverhalten entstanden sind.
Besonderer Hinweis: Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung! |
5. Höhe der Zuschüsse
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 80 Prozent der gesamten Projektkosten jedoch höchstens 3.000 Euro. Bei Projekten von zwei oder mehr Kooperationspartner*innen aus Köln (gemeinsamer Antrag) beträgt die Fördersumme grundsätzlich höchstens 6.000 Euro.
Die Zuschüsse werden anteilig bis zur Höchstgrenze gewährt. Bei Projekten, die außerordentlich wichtig für die Städtepartnerschaften sind, kann im besonders begründeten Einzelfall ein höherer Zuschuss (Förderquote und Fördersumme) gewährt werden. Der Zuschuss durch uns darf unter Berücksichtigung weiterer Einnahmen, wie zum Beispiel:
- Gelder von Sponsor*innen,
- Förderungen durch Stiftungen,
- anderer Fördermittel oder
- Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder
nicht zu einer Überfinanzierung führen. Gleichermaßen können für ein Projekt nicht gleichzeitig Fördermittel aus dem Bereich der Städtepartnerschaften und der kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit beantragt werden. Beantragte Förderungen bei anderen Dienststellen sind im Antragsverfahren zwingend anzugeben!
6. In welchem Zeitraum muss das Projekt durchgeführt werden?
Das bezuschusste Projekt muss spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach Gewährung des Zuschusses abgeschlossen sein. Das Projektvorhaben muss zudem im Antragsjahr beginnen. Die Fördermittel sind ansonsten zurückzugeben.
Sofern ein Projekt bei Antragsstellung bereits begonnen wurde, ist darauf im Antragsformular ausdrücklich hinzuweisen. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden!
7. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse und wann können Zuschüsse zurückgefordert werden?
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch uns. Mit der Bereitstellung von Mitteln für die internationale Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wiederholten oder regelmäßigen Gewährung von freiwilligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Zuschüsse können zurückgefordert werden, wenn
- das Projekt nicht durchgeführt wurde,
- die Mittel entgegen der Angaben im Projektantrag verwendet wurden,
- sich nach der Durchführung des Projektes Umstände herausstellen, die eine Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen hätten.
Wird das Projekt nur teilweise durchgeführt oder die Mittel nur teilweise anders verwendet, müssen Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden. Förderbeträge müssen nur anteilig zurückgezahlt werden, wenn sich im Projektverlauf herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausgaben geringer sind als der zur Förderung ausgezahlte Betrag. Im Bewilligungsbescheid können im Einzelfall dazu genauere Bestimmungen getroffen werden.
8. Muss auf die Stadt Köln als Zuschussgeberin hingewiesen werden?
Sofern ein Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms "Städtepartnerschaften gestalten!" gewährt wird, verpflichtet sich die/der Zuschussempfänger*in in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Reden, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rundfunk und Fernsehen, online Medien). Ausschließlich zu verwenden ist das offizielle Logo der Stadt Köln. Es kann in digitaler Form beim Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, angefordert werden. Uns wird das Recht eingeräumt, geförderte Projekte und Aktivitäten in eigenen Veröffentlichungen zu erwähnen.
9. Welche Mitteilungspflichten bestehen gegenüber der Stadt Köln?
Die/der Förderungsempfänger*in ist verpflichtet mitzuteilen, wenn sich wesentliche Änderungen bei dem geförderten Projekt ergeben. Zum Beispiel, wenn
- sich der Förderungszweck ändert,
- die/der Förderungsempfänger*in seine Tätigkeit einstellt,
- die Fördermittel nicht verbraucht werden.
C. Verfahrensablauf
1. Was muss im Antrag stehen?
Anträge auf Bezuschussung von Projekten zur Förderung der Kölner Städtepartnerschaften sind ab 2025 über das Online Förderportal zu stellen.
Vor der Antragstellung ist eine Registrierung erforderlich. Hier werden die Daten der Kontaktperson erfasst. Bitte beachten Sie, dass dabei immer die Daten einer natürlichen Person angegeben werden müssen, zum Beispiel ein/e Vertreter*in eines Vereins oder einer Schule. Nach Abschluss der Registrierung erhält die Kontaktperson eine Bestätigungs-Email. Diese enthält einen Aktivierungslink, der angeklickt werden muss, um die Registrierung abzuschließen. Sollte diese Email nicht ankommen, wird empfohlen, den Spam-Ordner zu prüfen. Sobald die Registrierung erfolgreich abgeschlossen ist, kann sich die Kontaktperson mit den Zugangsdaten anmelden und online einen Antrag auf Projektförderung stellen.
Im Förderportal finden Sie das Förderprogramm "Städtepartnerschaften gestalten!" im Produktbereich "Innere Verwaltung". Bei der Antragstellung werden folgende Daten abgefragt:
- Name der antragstellenden Organisation mit Rechtsform,
- Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, E-Mail, gegebenenfalls Internetseite),
- Projektname und Nennung der einbezogenen Partnerstadt, gegebenenfalls Partnerstädte bei übergreifenden Projekten,
- Name und Kontaktdaten der Projektpartner*innen
- Genaue Projektbeschreibung, unter Angabe von
- Art und Ziel des Projektes,
- Ort, Zeit oder Zeitraum,
- Zahl der Teilnehmer*innen,
- Zielgruppe
- Finanzplan, unter Angabe
- der Gesamtkosten sowie detailliert nach Einzelkosten,
- weiterer bewilligter oder beantragter Zuschüsse,
- anderer Einnahmen, zum Beispiel Teilnahmegebühren oder Gelder von Sponsor*innen,
- des gegebenenfalls daraus resultierenden Eigenanteils,
- der Bankverbindung (IBAN und BIC).
Ein Vordruck für die Projektbeschreibung sowie für den Finanzplan sind im Online-Antrag zum Förderprogramm hinterlegt. Sollten die Eingabefelder im Förderportal für einzelne Bereiche wie zum Beispiel die Projektbeschreibung nicht ausreichen, können ergänzende PDF-Dateien als Anlage hochgeladen werden.
Bitte nutzen Sie bei der Antragstellung die Informationen unter "Online-Förderportal – Erklärung und Anleitung". Unzureichende Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt.
Sofern eine Organisation erstmalig einen Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, kann die Stadt Köln aussagekräftige Referenzen und gegebenenfalls die Einsicht in die Satzungen oder vergleichbare Dokumente verlangen.
2. Wann kann ein Antrag gestellt werden?
Anträge für Projekte im Jahr 2025 können bis zum 31. März 2025 über das Förderportal gestellt werden. Maßgeblich für eine fristgerechte Antragstellung ist, dass der Antrag online über das Förderportal abgesendet wird. Nach dem Absenden des Antrages erhalten Antragstellende einen automatischen Hinweis, der die erfolgreiche Übermittlung bestätigt.
Anträge sind ausschließlich über das Förderportal zu stellen. Anderweitig gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt!
Die Fristen werden jährlich, in der Regel im Januar, hier veröffentlicht.
Verspätete Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt.
3. Wer entscheidet über die Vergabe von Zuschüssen?
Das Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, entscheidet gemeinsam mit Vertreter*innen anderer Ämter in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist.
Wenn Ihr Förderantrag bewilligt wurde, erhalten Sie automatisch über das Förderportal eine Information per E-Mail.
4. Welche Unterlagen müssen nach Abschluss des Projektes vorgelegt werden (Abrechnung und Verwendungsnachweis)?
Innerhalb von acht Wochen nach Abschluss eines bezuschussten Projektes ist zwingend über das Förderportal ein Abschlussbericht einzureichen. Dieser muss
- einen Sachbericht,
- einen zahlenmäßigen Nachweis über die Kosten und Einnahmen (zum Beispiel weitere Zuschüsse, Teilnahmebeiträge, Eintrittsgelder),
- einen Stundennachweis bei ehrenamtlichen Leistungen
enthalten. Bitte beachten Sie dazu auch Abschnitt B, Punkt 6.
Der Sachbericht muss die Durchführung des Projektes darstellen. Es muss erkennbar sein, dass das Projekt gemäß Antrag umgesetzt wurde und dass die Förderziele erreicht worden sind. Sofern das Projekt in der beantragten Form nicht durchgeführt wurde und/oder die Ziele nicht erreicht wurden, ist dafür eine kurze Begründung abzugeben. Als Nachweis für die Durchführung können unter anderem Presseartikel, Bildmaterial, Publikationen, Teilnahmelisten dienen. Verwenden Sie dafür den Vordruck, den Sie bereits bei der Antragstellung eingereicht haben.
Sollten die Eingabefelder im Förderportal für einzelne Bereiche wie zum Beispiel dem Sachbericht nicht ausreichen, können ergänzende PDF-Dateien als Anlage hochgeladen werden. Gleiches gilt für Nachweise wie zum Beispiel Teilnahmelisten und Presseartikel.
Der Nachweis über die Kosten soll klar und nachvollziehbar zeigen, wie sich die tatsächlichen (IST)-Kosten im Vergleich zu den geplanten (PLAN)-Kosten entwickelt haben. Dazu ist eine genaue Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben notwendig. Bei Honoraren müssen zusätzlich die Empfänger*innen angegeben werden. Verwenden Sie dafür den Vordruck, den Sie bereits bei der Antragstellung eingereicht haben. Abweichungen zwischen den geplanten und den tatsächlichen Werten müssen direkt bei der jeweiligen Position erklärt werden. Die Darstellung muss übersichtlich und vollständig sein.
- Es müssen keine Einzelbelege, zum Beispiel Quittungen, Kontoauszüge oder sonstigen Nachweise vorgelegt werden (einfacher Verwendungsnachweis).
- Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, alle Unterlagen und Nachweise bis zehn Jahre nach Abschluss des Projektes aufzubewahren. Die Nachweise und Belege sind der Stadt Köln auf Anfrage vorzulegen. Die Stadt Köln ist als Zuschussgeberin verpflichtet, regelmäßig stichprobenartig Belegprüfungen vorzunehmen.
Eidesstattliche Erklärung:
Mit dem Abschlussbericht versichert die Projektträgerin/der Projektträger automatisch,
- dass alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden,
- dass dem Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, eine entsprechend korrigierte Abrechnung vorgelegt wird, sofern nach Abrechnung des Projektzuschusses aus dem Fördertopf "Städtepartnerschaften gestalten!" weitere Zuschüsse und/oder Spenden für das Projekt vereinnahmt werden,
- dass alle Einzelbelege zu den Kosten, Zuschüssen und Einnahmen bis zehn Jahre nach Projektabschluss aufbewahrt werden und auf Verlangen der Stadt Köln, Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, zur Prüfung vorgelegt werden können.
Das Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, kann im Rahmen des Bewilligungsbescheides von den vorangegangenen Regelungen abweichende Bestimmungen festlegen.
5. Wann wird der Zuschuss überwiesen?
Sobald Ihr Projekt bewilligt wurde und Sie die entsprechende Email-Benachrichtigung erhalten haben, veranlasst das Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, zeitnah die Auszahlung.
Eine Barauszahlung von Zuschüssen ist nicht möglich.
6. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie "Städtepartnerschaften gestalten!" ist am 7. Februar 2017 in Kraft getreten. Im Hinblick auf die Umstellung des Antragsverfahrens auf das Online-Förderportal wurde sie im Januar 2025 angepasst.
7. Datenschutz
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist seit dem 28. Mai 2018 umzusetzen. Die Stadt Köln hat ihre Datenschutzrichtlinien daran angelehnt und in Anerkennung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 28. Mai 2018 angepasst.
Mit der Antragsstellung akzeptieren Antragsteller*innen automatisch die nachfolgende Datenschutzerklärung!
Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung im Förderportal der hingewiesen.